Zwangsvollstreckung in Immobilien
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Sprache:Deutsch
18,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
20.06.2008
Verlag
GRINSeitenzahl
28
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,3 cm
Gewicht
56 g
Auflage
2. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-638-95269-9
866 ZPO zum einen die Möglichkeit gem.
867 f. ZPO eine Zwangshypothek eintragen zu lassen, zum anderen kann er eine Zwangsversteigerung i. S. d.
15 - 145a ZVG oder eine Zwangsverwaltung nach
146 - 161 ZVG beantragen. Gem.
869 ZPO gilt das ZVG als Bestandteil der ZPO, so dass deren Vorschriften hier zusätzlich herangezogen werden können. Diese Hausarbeit befasst sich ausschließlich mit der Zwangsversteigerung gem.
864 - 869 ZPO und
15 ¿ 145a ZVG und stellt, nach einer Erläuterung des Vollstreckungsgegenstandes, zunächst kurz den Verfahrensablauf dar. Auch wenn keine zu befriedigende Geldforderung eines Gläubigers vorliegt, kann es zur Zwangsversteigerung einer Immobilie kommen. Es handelt sich dabei um eine Teilungsversteigerung gem.
180 ff. ZVG. Wann bei einer solchen Teilungsversteigerung der Zuschlag erteilt wird, differiert im Vergleich zur normalen Zwangsversteigerung. Auf diesen Unterschied soll im zweiten Teil der Hausarbeit eingegangen werden. Dabei soll der Versuch unternommen werden, zu klären, ob es dadurch zu einer Benachteiligung der Beteiligten einer Teilungsversteigerung kommt. Der Gegenstand der Immobiliarvollstreckung wegen Geldforderungen ist in
864 ZPO geregelt und umfasst: o Grundstücke (
864 I ZPO) Zu einem Grundstück zählen sowohl alle wesentlichen und unwesentlichen Bestandteile, sowie auch die subjektiv-dinglichen Rechte aus
93, 94 und 96 BGB. o grundstücksgleiche Rechte (
864 I ZPO) Dazu gehören unter anderem das Erbbaurecht nach der ErbbauVO oder das Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG. o eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke (
864 I ZPO) Auch Luftfahrzeuge können gem.
171 a ZVG Vollstreckungsgegenstand in der Immobiliarvollstreckung sein. o Bruchteile von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten (
864 II ZPO).
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