Einflüsse des Diskriminierungsverbots und der Grundfreiheiten der EG auf das nationale Zivilprozessrecht.
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- Deutsch ausgewählt
74,90 €
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
21.02.2002
Abbildungen
IV, 222 S.
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
226
Maße (B/H)
15,7/23,3 cm
Gewicht
315 g
Auflage
1
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-10643-1
Kirsten Tönsfeuerborn stellt dar, dass es in den nationalen Zivilprozessordnungen Normen gibt, die Ausländer unmittelbar oder mittelbar gegenüber Inländern schlechter stellen. Im Falle der Eröffnung des Anwendungsbereichs des Vertrages, des Nichteingreifens besonderer Bestimmungen und fehlender Rechtfertigung, deren Voraussetzungen für das Zivilprozessrecht im Einzelnen untersucht werden, stehen diese Normen nicht mit Art. 12 Abs. 1 EG in Einklang. Dies gilt etwa für eine vom Kläger allein aufgrund seiner Ausländereigenschaft zu erbringende Prozesskostensicherheit bei einem Rechtsstreit, der aus einem grenzüberschreitenden Warengeschäft entsteht. Entsprechend der im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des EuGH werden weitere Normen insbesondere der deutschen ZPO daraufhin untersucht, ob sie im Anwendungsbereich des EG-Vertrages außer Acht zu lassen sind.
Demgegenüber wird in Teil 2 herausgearbeitet, dass die Beschränkungsverbote der Grundfreiheiten grundsätzlich bei Unterschieden der nationalen Zivilprozessordungen nicht eingreifen. Für die Warenverkehrsfreiheit ergibt sich dies aus der Analyse der EuGH-Entscheidungen »Dassonville«, »Cassis de Dijon« und »Keck« und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu »allgemeinen Ordnungsvorschriften«. Es fehlt an der Behinderungseignung. Eine Partei kann sich also nicht etwa in einem Zivilprozess in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des Herkunftslandprinzips auf das Prozessrecht ihres Heimatstaates berufen, wenn dieses - etwa in seinen Beweisanforderungen - gegenüber dem Prozessrecht des Gerichtsstaates für sie günstiger ist. Eine Ausnahme bilden die Fälle zur Dienstleistungsfreiheit, in denen gerade die Vertretung im Prozess die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. In diesem Bereich können Beschränkungen, die sich daraus ergeben, dass ein Mitgliedstaat strengere Anforderungen an den Prozessvertreter stellt als andere Mitgliedstaaten, unter den Tatbestand der Dienstleistungsfreiheit subsumiert werden.
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