Nichtsteuerliche Abgaben im Steuerstaat. Ein Beitrag zur dogmatischen Bewältigung von Verleihungsabgaben.
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99,90 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
05.04.2000
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
406
Maße (L/B/H)
23,3/15,9/2,4 cm
Gewicht
550 g
Auflage
1
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-10022-4
Am Maßstab des Steuervorrangs weist der Autor nach, daß sich formgetreu erhobene Vorzugslasten gegenüber den Rechtsgütern der Finanzverfassung als schutzgutneutral erweisen und insoweit unbedenklich sind. Jedoch zeichnet sich das moderne Gebührenrecht nach Ansicht des Verfassers durch eine Tendenz zur Nivellierung der Anforderungen an gebührenfähige Staatsleistungen aus. Dadurch gewährt es Vorzugslasten ein Entwicklungspotential, das den Steuerstaat des Grundgesetzes in Frage stellt. Vor dessen Aushöhlung schützt das Steuerstaatsprinzip, das nach Ansicht Drömanns als Träger einer eigenständigen Schutzaussage zu verstehen ist und über die Bedeutung von Steuervorrang und Steuerprimat hinausgeht. Diese Eigenständigkeit des Steuerstaatsprinzips nachzuweisen, ist eines der Hauptanliegen Drömanns. Es mündet in den Vorschlag, daß der Gesetzgeber zur Wahrung der Steuerstaatlichkeit des grundgesetzlich verfaßten Staatswesens im Gesetzgebungsverfahren einer formellen Darlegungslast unterworfen werden soll, in deren Folge er bei der Einführung nichtsteuerlicher Abgaben stets besondere Sachgründe darzulegen hat.
Im Ergebnis werden Verleihungsgebühren, die der Autor im Vergleich mit verleihungsnahen Belastungskonzepten wie der Duldungsgebühr und der Ressourcennutzungsgebühr gemessen am Gebührenbegriff für überlegen hält, als grundsätzlich rechtfertigungsfähig betrachtet. Jedoch muß sich der Gesetzgeber bei der Erhebung von Verleihungsgebühren auf einen selbst im Steuerstaat des Grundgesetzes beachtlichen Sachgrund berufen können. Mit der Vorteilsabschöpfung kann ein solcher Sachgrund im Falle sog. regulierungsannexer Verleihungsgebühren gegeben sein. Für internalisierende Verleihungsgebühren (z. B. Wasserentnahmeentgelte) läßt sich ein im Steuerstaat beachtlicher Sachgrund für die außersteuerliche Belastung der Abgabepflichtigen dagegen nur schwer nachweisen.
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