Überwachung und Kontrolle. Telekommunikationsdaten als Gegenstand strafprozessualer Ermittlungen.
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
04.07.2000
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
156
Maße (L/B/H)
23,5/15,6/1,2 cm
Gewicht
220 g
Auflage
1
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-10255-6
12 des Fernmeldeanlagengesetzes) enthält gleichwohl keine begrenzenden Kriterien hinsichtlich der Anlaßtaten, des Verdachtsgrades und der Subsidiarität des Eingriffs. Reformvorhaben des Gesetzgebers sind gescheitert. Nach wiederholten Verlängerungen ist die Geltungsdauer des
12 FAG nunmehr bis zum 31. 12. 2001 befristet. Der Autor erörtert in der vorgelegten Arbeit den Anwendungsbereich des Eingriffstatbestandes, analysiert seine verfassungsrechtlichen Defizite und entwickelt die Anforderungen, denen eine Nachfolgenorm zu entsprechen hat.
Im einzelnen behandelt Jürgen Welp im Rahmen der Erörterungen zum Anwendungsbereich der Eingriffsnorm den Gegenstand der Auskunftspflicht, die Informationsbeschaffungspflicht der Telekommunikationsunternehmen, die Individualisierung des Nachrichtenverkehrs, den zeitlichen Anwendungsrahmen, das Kompetenzsystem und den Rechtsschutz. Die Verfassungsmäßigkeit der Norm wird unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und der Angemessenheit erörtert. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Zielwahl-Suche; sie besteht in einem Abgleich aller von dem Telekommunikationsunternehmen gespeicherten Verbindungsdaten, um die Anschlußnummern der unbekannten Anrufer eines bekannten Anschlusses zu ermitteln. Der Autor erörtert abschließend die prozessualen Befugnisse der Telekommunikationsunternehmen und die Entschädigungspflicht.
Unter Überwachung versteht Welp die begleitende Beobachtung der Telekommunikation, unter Kontrolle die Überprüfung der hinterlassenen Datenspuren. Unter den Bedingungen der elektronischen Speicherung von Verbindungsdaten gehen beide Eingriffsformen ineinander über. Die differenzierenden Eingriffstatbestände des
100 a StPO und des
12 FAG werden dieser Gegebenheit nicht gerecht.
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