Die neuen Lageberichtsvorschrifen nach BilMoG Umsetzungsstand in der Unternehmenspraxis
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Sprache:Deutsch
19,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
18.01.2011
Abbildungen
mit 2 Farbabbildungen
Verlag
GRINSeitenzahl
76
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,6 cm
Gewicht
124 g
Auflage
2. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-640-80318-7
289 HGB enthaltenen Vorschriften über den Lagebericht geändert bzw. ergänzt. Geändert wurde
289 Abs. 4 HGB, neu eingefügt wurden
289 Abs. 5 HGB und
289a HGB. Der geänderte
289 Abs. 4 HGB sieht vor, dass die Angaben gemäß den Nummern 1, 3 und 9 künftig unterbleiben, soweit sie im Anhang zu machen sind. Der neue
289 Abs. 5 bestimmt, dass kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften Angaben über ihr internes Kontroll- und Risikomanagementsystem hinsichtlich des Rechnungslegungsprozesses in den Lagebericht aufzunehmen haben. Schließlich sind aufgrund des neuen
289a HGB börsennotierte und bestimmte weitere Aktiengesellschaften künftig verpflichtet, Angaben zur Unternehmensführung, insbesondere die Erklärung nach
161 AktG (Erklärung zum deutschen Corporate Governance Kodex), in den Lagebericht aufzunehmen oder wahlweise auf ihre öffentlich zugängliche Internetseite zu verweisen. Die geänderten Vorschriften sind erstmals auf Lageberichte von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 beginnen (
66 Abs. 2 Satz 1 EGHGB). Während die Änderungen in
289 Abs. 4 HGB hinreichend bestimmt sind und daher keine weiteren Fragen aufwerfen, sind die Vorschrift des
289 Abs. 5 HGB und die Vorschrift des
289a HGB zum Teil wenig konkret, was sich insbesondere an Formulierungen wie ¿wesentliche Merkmale¿ (
289 Abs. 5) oder ¿relevante Angaben¿ (
289a Abs. 2 Nr. 2) ablesen lässt. An der FH Koblenz wurden daher im Sommersemester 2010 im Rahmen eines Projektes die Lageberichte betroffener Unternehmen daraufhin untersucht, wie die in
289 Abs. 5 und
289a HGB enthaltenen neuen Bestimmungen von den Unternehmen verstanden und in die Praxis umgesetzt worden sind. Adressat des
289 Abs. 5 HGB sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften im Sinne des
264d HGB. Adressat des
289a HGB sind insbesondere börsennotierte Aktiengesellschaften. Alle DAX-, TecDAX-, M-DAX- und S-DAX-Unternehmen sind somit als Adressaten betroffen. Da diese an der Deutschen Börse gehandelten Unternehmen aufgrund ihrer Bedeutung zudem als durchaus repräsentativ angesehen werden können, erschienen sie als Untersuchungsgegenstand besonders gut geeignet.
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