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Band 2

Die Stellung des § 49a im System des Reichsstrafgesetzbuchs Inaugural Dissertation

109,95 €

inkl. gesetzl. MwSt., Versandkostenfrei


Beschreibung

Produktdetails

Einband

Gebundene Ausgabe

Erscheinungsdatum

01.04.1903

Verlag

De Gruyter

Seitenzahl

90

Maße (L/B/H)

23,6/16/1,1 cm

Gewicht

303 g

Auflage

Aus Abhandlungen d. kriminalistischen Seminare an d. Universität Berlin, N.F. 2. Reprint 2019

Sprache

Deutsch

ISBN

978-3-11-109829-6

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Gebundene Ausgabe

Erscheinungsdatum

01.04.1903

Verlag

De Gruyter

Seitenzahl

90

Maße (L/B/H)

23,6/16/1,1 cm

Gewicht

303 g

Auflage

Aus Abhandlungen d. kriminalistischen Seminare an d. Universität Berlin, N.F. 2. Reprint 2019

Sprache

Deutsch

ISBN

978-3-11-109829-6

Herstelleradresse

Walter de Gruyter
Genthiner Straße 13
10785 Berlin
DE

Email: productsafety@degruyterbrill.com

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  • Frontmatter -- Inhalt -- Vorbemerkung -- Einleitung. Allgemeine Entstehungsgeschichte des
    49 a. --
    1. Straflosigkeit der versuchten Anstiftung war ein Dogma, das im Prinzip bis 1876 galt --
    2. Hierin ließ die Schaffung des
    49 a eine bedeutende Änderung eintreten -- I. Teil. Die systematische Stellung des
    49 im Allgemeinen Teil --
    3. Die Tat, zu der aufgefordert wird, muß sich als ein Verbrechen darstellen --
    4. Der Aufforderung zu einem Verbrechen ist die Teilnahme an einem solchen gleichgestellt --
    5. Die Aufforderung ist ein im allgemeinen engerer Begriff als die Anstiftung --
    6. Die Aufforderung des
    49 a stellt keinen Anstiftungsversuch dar --
    7. Obwohl also die Aufforderung des
    49a mit der Anstiftung begrifflich wenig gemein hat, so stehen sich doch die

    48 und 49a in ihrer Anwendung ziemlich nahe --
    8 Trotzdem gehört
    49a nach seiner systematischen Stellung nicht in den allgemeinen Teil, da er außer der Aufforderung noch 3 besondere Delikte unter Strafe stellt, nämlic -- II. Teil. Die systematische Stellung des
    49a im Besonderen Teil --
    9. Die herrschende Lehre bestimmt das Verhältnis von

    85, III, 159 zu 49a als Spezialität, das von
    333 zu
    49a als Idealkon-kürrenz --
    10. Dies ist jedoch unhaltbar, da die Begriffe nicht konsequent angewendet sind --
    11. Die herrschende Lehre unterscheidet nämlich: Idealkonkurrenz und Gesetzeskonkurrenz, und teilt die letztere weiter in Spezialität und Subsidiarität --
    12. Bei konsequenter Anwendung dieser Begriffe kann sie keinen dieser Konkurrenzfälle als gegeben erachten --
    13. Daher kann die Art, wie die herrschende Lehre jene Begriffe konstruiert, nicht einwandfrei sein; man muß vielmehr die Konkurrenzfälle betrachten mit Rücksicht auf eine bestimmte Tat und gelangt so ebenfalls zu der Unterscheidung von Gesetzeskonkurrenz und Idealkonkurrenz, indem man jedoch die letztere in "Ideal-konkurrenz im engeren Sinne" und Subsidiarität gruppiert --
    14. Obwohl hierdurch die Fälle der Subsidiarität bedeutend verringert, ja fast ganz beseitigt werden, so können wir doch diese Art der Konkurrenz nicht völlig entbehren --
    15. Bei konsequenter Anwendung dieser Konkurrenzbegriffe gelangen wir zur Annahme der Spezialität zwischen
    49a einerseits und den

    85, m, 159 und 333 andererseits --
    16. Diese Ansicht allein wird der Meinung des Reichstages und der Entstehungsgeschichte des
    49a gerecht und führt zu billigeren Resultaten --
    17. Schlußwort -- Thesen -- Lebenslauf