Die Stellung des § 49a im System des Reichsstrafgesetzbuchs Inaugural Dissertation
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Gebundene Ausgabe
Erscheinungsdatum
01.04.1903
Verlag
De GruyterSeitenzahl
90
Maße (L/B/H)
23,6/16/1,1 cm
Gewicht
251 g
Auflage
Aus Abhandlungen d. kriminalistischen Seminare an d. Universität Berlin, N.F. 2. Reprint 2019
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-11-109829-6
49 a. --
1. Straflosigkeit der versuchten Anstiftung war ein Dogma, das im Prinzip bis 1876 galt --
2. Hierin ließ die Schaffung des
49 a eine bedeutende Änderung eintreten -- I. Teil. Die systematische Stellung des
49 im Allgemeinen Teil --
3. Die Tat, zu der aufgefordert wird, muß sich als ein Verbrechen darstellen --
4. Der Aufforderung zu einem Verbrechen ist die Teilnahme an einem solchen gleichgestellt --
5. Die Aufforderung ist ein im allgemeinen engerer Begriff als die Anstiftung --
6. Die Aufforderung des
49 a stellt keinen Anstiftungsversuch dar --
7. Obwohl also die Aufforderung des
49a mit der Anstiftung begrifflich wenig gemein hat, so stehen sich doch die
48 und 49a in ihrer Anwendung ziemlich nahe --
8 Trotzdem gehört
49a nach seiner systematischen Stellung nicht in den allgemeinen Teil, da er außer der Aufforderung noch 3 besondere Delikte unter Strafe stellt, nämlic -- II. Teil. Die systematische Stellung des
49a im Besonderen Teil --
9. Die herrschende Lehre bestimmt das Verhältnis von
85, III, 159 zu 49a als Spezialität, das von
333 zu
49a als Idealkon-kürrenz --
10. Dies ist jedoch unhaltbar, da die Begriffe nicht konsequent angewendet sind --
11. Die herrschende Lehre unterscheidet nämlich: Idealkonkurrenz und Gesetzeskonkurrenz, und teilt die letztere weiter in Spezialität und Subsidiarität --
12. Bei konsequenter Anwendung dieser Begriffe kann sie keinen dieser Konkurrenzfälle als gegeben erachten --
13. Daher kann die Art, wie die herrschende Lehre jene Begriffe konstruiert, nicht einwandfrei sein; man muß vielmehr die Konkurrenzfälle betrachten mit Rücksicht auf eine bestimmte Tat und gelangt so ebenfalls zu der Unterscheidung von Gesetzeskonkurrenz und Idealkonkurrenz, indem man jedoch die letztere in „Ideal-konkurrenz im engeren Sinne" und Subsidiarität gruppiert --
14. Obwohl hierdurch die Fälle der Subsidiarität bedeutend verringert, ja fast ganz beseitigt werden, so können wir doch diese Art der Konkurrenz nicht völlig entbehren --
15. Bei konsequenter Anwendung dieser Konkurrenzbegriffe gelangen wir zur Annahme der Spezialität zwischen
49a einerseits und den
85, m, 159 und 333 andererseits --
16. Diese Ansicht allein wird der Meinung des Reichstages und der Entstehungsgeschichte des
49a gerecht und führt zu billigeren Resultaten --
17. Schlußwort -- Thesen -- Lebenslauf
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