Aufgabe der Satzungsstrenge nach Maßgabe von § 23 Abs. 5 AktG bei börsennotierten Unternehmen
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Sprache:Deutsch
27,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
01.10.2011
Verlag
GRINSeitenzahl
52
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,5 cm
Gewicht
90 g
Auflage
3. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-656-01930-5
23 Abs.5 AktG(2), in der das Prinzip der ¿aktienrechtlichen Satzungs - strenge¿ verkörpert ist. So regelt
23 Abs.5, dass die ¿Satzung (scil: einer AG) von den Vorschriften des Gesetzes (scil: Aktiengesetz) nur abweichen kann, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, dass das Gesetz (scil: Aktiengesetz) eine abschließende Regelung enthält.¿ Da solche Ausnahmeregelungen im Aktiengesetz jedoch kaum vorhanden sind,(3) wird schnell deutlich, dass
23 Abs.5(4) zu einer erheblichen Einschränkung der Gestaltungsfreiheit bei Aktiengesellschaften führt. Diese werden nahezu dem gesamten kodifizierten Aktienrecht unterworfen. Auch war die Regelung des
23 Abs.5 mit ihrer einschneidenden Wirkung zuletzt erst Thema des 67. Deutschen Juristentags(5), welcher sich mit der Frage beschäftigt hat, ob ¿sich nicht besondere Regeln für börsennotierte und geschlossene Gesellschaften empfehlen?¿. [...] ______ 1 Wirtschaftskrise ab 2007: Banken- und Finanzkrise, die im Frühsommer 2007 mit der USImmobilienkrise (auch Subprimekrise) begann. In Deutschland (2008): Versuch zur Stabilisierung des Finanzsektors durch das Finanzmarkt- stabilisierungsgesetz und die Finanzmarktstabilisierungfonds- Verordnung. 2
ohne Gesetzesangabe sind solche des AktG. 3 Hey, Frei Gestaltung in Gesellschaftsverträgen und ihre Schranken, S.167. 4 In Verbindung mit der hohen Regelungsdichte der übrigen Normen des Aktiengesetzes. 5 67.Deutscher Juristentag der vom 23. bis 26. September 2008 in Erfurt stattfand.
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