Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages
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Sprache:Deutsch
18,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
16.03.2012
Verlag
GRINSeitenzahl
28
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,3 cm
Gewicht
56 g
Auflage
2. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-656-99372-8
2 TVG stellt klar, wer in einem Tarifvertrag als Vertragspartei in Betracht kommt. Auf Arbeitnehmerseite sind dies Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite entweder der einzelne Arbeitgeber oder Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände). Damit ein Tarifvertrag wirksam ist, muß neben der Tariffähigkeit (Fähigkeit einen Tarifvertrag als Vertragspartei abzuschließen) auch die Tarifzuständigkeit gegeben sein. Letztere bezeichnet die Zuständigkeit der Verbände für einen abzuschließenden Tarifvertrag; z.B. können Verbände der Metallindustrie keine Tarifverträge für den öffentlichen Dienst abschließen. Das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, geht aus der Tarifautonomie hervor, die verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG garantiert ist. Die Tarifautonomie hat den Sinn, dass die Ordnung des Arbeitslebens vorrangig selbständig durch die Tarifvertragsparteien festgelegt wird und nicht durch den Gesetzgeber. Tarifverträge unterliegen als privatrechtliche Verträge dem allgemeinen Vertragsrecht nach
145 ff. BGB und gemäß
1 Abs. 2 TVG ist für sie die Schriftform vorgeschrieben.[...]
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