Naturrecht – Vernunftrecht – Positivität des Rechts. SONDERHEFT Papstrede vor dem Deutschen Bundestag. Zeitschrift Rechtstheorie, 42. Band (2011), Heft 3 (S. 273–375).
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inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
09.05.2012
Abbildungen
1 farbige Abbildungen IV,
Herausgeber
Werner KrawietzVerlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
107
Maße (L/B/H)
23,4/15,7/1 cm
Gewicht
254 g
Auflage
1
Originaltitel
Rechtstheorie Heft 3/2011Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-13857-9
Wer heute am Aufbau einer allgemeinen Rechtstheorie interessiert ist, die zumindest ihrem Anspruch nach mit allen auf der Welt existierenden Rechtssytemen kompatibel erscheint, kann nicht umhin, jenseits aller prätendierten Renaissancen von Naturrecht sowie einem analytisch-begrifflichen Vernunft(natur)recht und dessen normativen Optimierungsversuchen und Harmonisierungsbestrebungen, eine Neubestimmung der Positivität des Rechts zu wagen. Von der Positivität allen Rechts ist hier die Rede und nicht von einem längst überständigen juristischen Positivismus, der in der Form eines Gesetzes- und Rechtspositivismus bis hin zu einem Richterrechtspositivismus noch immer das moderne »westliche« Rechtsdenken nachhaltig bestimmt und prägt, obwohl in den Rechtssystemen der modernen Gesellschaft die Modernisierung des Rechts – die politisch-rechtlichen Grenzen einer einseitig westlichen »europäischen Nabelschau« transzendierend – längst nicht mehr mit seiner Verwestlichung gleichgesetzt werden kann. Auch ist in der modernen Rechtstheorie die vermeintlich universale Frage nach der guten und gerechten Ordnung des Gemeinwesens als eine in ihrem Grunde vormoderne Orientierung und Leitformel durchschaut, die das Verhältnis von Recht und Moral auf Dauer nicht mehr in Einklang zu bringen vermag.
In weltgesellschaftlicher Perspektive wächst heute bei der Neubestimmung des Verhältnisses von Gesetz und Recht die Vorstellung und mit ihr die Einsicht, daß in der modernen Globalgesellschaft das Rechtssystem nicht primär und jedenfalls nicht ausschließlich ein System von Rechten ist, sondern ein normativ-strukturell differenziertes Funktionssystem und Mix objektiven Rechts und subjektiver Rechte, in dem nicht bloß in der Rechtsanwendung ein normativ-faktischer wertender Ausgleich von Interessen und ihrer konfliktreichen rechtspflichtgemäßen Verfolgung auch unter den sozialen Bedingungen fehlender Gleichheit und eingeschränkter Freiheiten zu gewährleisten und zu sichern ist. Die sich hier vollziehende perspektivische rechts- und gesellschaftstheoretische Erweiterung des Rechtsbegriffs kommt nicht nur der Rechtstheorie zugute, sondern sie erweist sich auch als fruchtbar für das inter- und multidisziplinäre Gespräch der Jurisprudenz mit den an der theoretischen Aufklärung allen Rechts und seiner Anwendung beteiligten sozialen Handlungswissenschaften.
Werner Krawietz
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