• Produktbild: Der Rechtsgegenstand
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Der Rechtsgegenstand Rechtslogische Studien ƶu einer Thoerie des Eigentums

44,99 €

inkl. gesetzl. MwSt., Versandkostenfrei


Beschreibung

Produktdetails

Einband

Taschenbuch

Erscheinungsdatum

01.01.1933

Abbildungen

XX, 196 S. 1 Abb.

Verlag

Springer Berlin

Seitenzahl

196

Maße (L/B/H)

24,4/17/1,3 cm

Gewicht

389 g

Auflage

1933

Sprache

Deutsch

ISBN

978-3-642-51797-6

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Taschenbuch

Erscheinungsdatum

01.01.1933

Abbildungen

XX, 196 S. 1 Abb.

Verlag

Springer Berlin

Seitenzahl

196

Maße (L/B/H)

24,4/17/1,3 cm

Gewicht

389 g

Auflage

1933

Sprache

Deutsch

ISBN

978-3-642-51797-6

Herstelleradresse

Springer-Verlag KG
Sachsenplatz 4-6
1201 Wien
AT

Email: ProductSafety@springernature.com

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  • Definitionen und Grundthesen; Abgrenzung des Themas.- Erstes Kapitel. Die rechtslogische Grundform des Zueigenhabens: Die primäre Eigenrelation.- I. Der Weg zur primären Eigenrelation.- II. Das Objekt der primären Eigenrelation.- Die primäre ER. findet in einem zugeeigneten Stück der werthaften Umwelt ihren objektiven Ansatzpunkt.- III. Die Zeitstruktur der primären Eigenrelation.- Endlosigkeit des Eigentums.- IV. Das Subjekt der primären Eigenrelation.- Rechtsschutz der primären ER.- Zweites Kapitel. Die Einwirkung des Rechtsstreits auf die primäre Eigenrelation.- I. Der Rechtsstreit.- Die „Norm negativen Sollens“gewährt dingbezogene Rechtsmacht.- „Inkonkretheit“der Norm negativen Sollens.- Existentwerden eines ersten koordinativen Rechtsverhältnisses durch den Normwiderspruch.- II. Der Streitgegenstand.- Die Streitrelation eine formale publizistische Rechtsbeziehung negativen Sollens.- Streitgegenstand: identischer Inhalt beider Streitthesen, beim Erkenntnisstreit.- Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Behauptungsgegenstand in „Ichbezogenheit“gegeben.- Die Legitimität der Zugriffsprätention gegenüber dieser Partei steht in Frage.- Der Prätendent als „einer von beiden“.- Endgültige Bestimmung des Streitgegenstandes.- „Diadikasie“.- Parallele mit dem Erkenntnisstreit.- Ichdu-Bezogenheit der thetischen ER.; das beanspruchte Gut als Gegenstand einer alternativen Zuordnung.- Bemerkungen zur Legis actio sacramento in rem des altrömischen Rechts.- Der Streitgegenstand ist auf das Ende einer ungewissen Streitlösung hin.- Drittes Kapitel. Von der thetischen zur kausalen Eigenrelation.- Die „res qua de agitur“als erster Rechtsgegenstand von transitorischer Zeitstruktur.- I. Die Idee des Rechtsanfangs.- Das Relationsobjekt ist durch denRechtsstreit neutralisiert worden.- Möglichkeit eines Widerspruchs zwischen Streitentscheidung und vorprozessualer Lage.- Bewußtes Gebrauchmachen von dieser Möglichkeit.- II. Die finale und die kausale Eigenrelation.- Viertes Kapitel. Iniurecessio und Rechtsgegenstand.- I. Das Objekt der kausalen Eigenrelation.- Die Vorstellung eines „relativen Eigentums“.- Relativität der Existenz des Relationsobjekts — des Habens?.- „Abhängige“Rechtsgeltung.- Beginnende „Entindividualisie-rung“des Relationsobjekts (d), das einem sukzessiven Zueigenhaben mehrerer Rechtssubjekte sein Sondersein verdankt.- Die kausale ER. als eine von A und S ausstrahlende.- Deren Vorzeit in d sinnlich vergegenständlicht.- Treuhänderische Aktualisierung der ER. des S beim Gewährenzug.- d’s „Weltfremdheit“.- Deren Überwindung in einem Prozeß der Abstraktion: der Ablösung d’s von seinem rechtsgeschäftlichen Daseinsgrund.- Rückblick auf die finale ER.- „Neutralitätsmodifikation’’ des Rechtsstreits in bezug auf das beanspruchte Gut.- „Aufsaugung“des Streitgegenstandes durch die finale ER.- Das Prozeßende gewährt N or m Zuordnung, nicht Wert Zuordnung.- Das beanspruchte Gut dem Zugriff des Prozeßsiegers preisgegeben, der einen nachprozessualen Akt erlaubter Eigenmacht vollzieht.- Wie, wenn die Parteien die Freigabe des Gutes zugunsten des „Angreifers“von vornherein intendieren?.- II. Iniurecessio.- Tatbestand.- Abgrenzung gegen die Mancipatio.- Es liegt gewollte Normzuordnung vor.- Kein „Scheinprozeß“.- III. Eigentum, Sache, Rechtszuständigkeit.- Das Zueigenhaben im Gegenstandsrecht: Rechtszuständigkeit. Deren Objekt der Rechtsgegenstand erster Ordnung.