Umsatzsteuerliche Aspekte im Kunst- und Kulturbereich
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Sprache:Deutsch
13,99 €
inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
02.08.2004
Verlag
GRINSeitenzahl
16 (Printausgabe)
Dateigröße
538 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638297455
Der Steuergegenstand ist gem
1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Lieferung und Leistung, die im Inland von einem Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seiner Unternehmung ausgeführt wird und ist maßgebend für die Steuerberechnung (vgl. Umsatzsteuerrecht, 2004, S. 3). Der Steuergegenstand ergibt sich auch aus der sonstigen Leistung, gem.
3 Abs. 9 UStG. Die sonstigen Leistungen umfasst z.B. Dienstleistungen gem.
3 Abs. 2 Nr. 3a und c UStG wie sie im Bereich der Kultur zu finden sind (vgl. Völkel, 1995, S. 43.).
Voraussetzung für die Steuerbarkeit einer Lieferung und Leistung ist die Unternehmereigenschaft die vorliegen muss.
2 Abs. 1 UStG besagt, das derjenige Unternehmer ist, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt (vgl. Wöhe, 1995, S. 138).
Im Kulturbereich gibt es die Unterscheidung zwischen selbständig tätig und unselbständig. Hierzu folgende exemplarische Aufstellung (Hundt-Eßwein, 1998, S. 4427f.) :
Selbständig sind:
Komponisten
Kapellmeister, die eigene Konzerte veranstalten oder eine Kapelle leiten
unselbständige Orchestermusiker , wenn sie gelegentlich künstlerisch tätig werden und diese Tätigkeit nicht zu den Nebenpflichten aus dem Dienstvertrag gehören (BStBl 1972 II S. 212)
Unselbständig sind:
Filmschaffende, dann wenn Sie von Weisungen ihres Dienstherren vertraglich weitestgehend abhängig sind (Gewährung von Urlaub etc.)
Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die auf Spielzeit- oder Teilspielzeitvertrag beim Theaterunternehmen angestellt sind
Musiker und andere Unterhaltungskünstler, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung für einen Gastwirt oder ähnlichen Veranstalter tätig sind.
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