Neuere Entwicklungen bei der Niederlassungsfreiheit nach dem Urteil Marks & Spencer
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
07.07.2010
Verlag
GRINSeitenzahl
91 (Printausgabe)
Dateigröße
1054 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783640657605
anderem, durch ein gemeinsames Auftreten ihren Einfluss in der Welt zu stärken und geltend zu machen.
Ein Großteil der Grundsätze des primären Gemeinschaftsrechts ist im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend: EG-Vertrag) vereinbart. Grundlegendes Ziel ist dabei, gemäß Art. 2 EG durch "die Errichtung eines gemeinsamen Marktes [...] in der ganzen
Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens" zu fördern. Um dieses Ziel zu verwirklichen, sieht Art. 3 Abs. 1 lit. c EG die Errichtung eines Binnenmarktes vor, "der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren,
Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist". Daraus folgen die vier Grundfreiheiten des EG-Vertrags: Warenverkehrsfreiheit,
Personenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit sowie Kapitalverkehrsfreiheit.
Die Verwirklichung eines gemeinsamen Binnenmarktes setzt nicht nur die Umsetzung der Grundfreiheiten voraus. Es bedarf darüber hinaus auch einer Harmonisierung der nationalen Regelungen in vielen anderen Gebieten. Einer dieser Bereiche ist das Steuerwesen, da sich die
Unterschiede der Steuersysteme der einzelnen Mitgliedstaaten negativ auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken können. Der Steuerbereich selbst ist im EG-Vertrag jedoch nicht als ein selbstständiges Ziel oder als Aufgabe der Gemeinschaft genannt, denn die
Steuergewalt zählt zu den wichtigsten Kernbereichen der mitgliedstaatlichen Souveränität. Trotzdem enthält der EG-Vertrag ein Kapitel mit dem Titel "Steuerliche Vorschriften", welches die Art. 90 bis 93 EG umfasst. Diese Vorschriften beziehen sich allerdings nur auf die indirekten Steuern und sollen sicherstellen, dass es zu keiner Steuerdiskriminierung für Waren aus anderen Mitgliedstaaten kommt. Sie unterstützen somit die Warenverkehrsfreiheit. Sonstige steuerpolitische Maßnahmen fallen nur dann in den Aufgabenbereich der Gemeinschaft,
wenn sie zur Beseitigung von Hindernissen für die vertraglichen Grundfreiheiten dienen. [...]
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