Die Kündigung von Tendenzträgern sowie die Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens
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Form:Einzelkauf Download
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Ja
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
07.04.2010
Verlag
GRINSeitenzahl
22 (Printausgabe)
Dateigröße
636 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783640586851
1 II KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Diese gesetzliche Formulierung ist jedoch sehr unbestimmt, es könnte der Eindruck entstehen dass jedes Verhalten des Arbeitnehmers einen Kündigungsgrund darstellen kann. Dies ist jedoch gerade bei dem außerdienstlichen Verhalten nicht der Fall, da die private Lebensführung nicht Teil der arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers ist. Ausnahmen sind hier lediglich das den Betriebs-frieden störende Verhalten, was unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung rechtfertigen kann. Eine weitere Ausnahme findet sich in den Tendenzbetrieben in Deutschland. Diese Betriebe dürfen in zulässiger Weise eine Bestimmte durch das Grundgesetz geschützte Tendenz verfolgen. Tendenzbetriebe sind zum Beispiel religiöse Gemeinschaften, Gewerkschaften, politische Parteien, karitative Einrichtungen oder Publikationsorgane. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer dürfen ihrerseits diese vorgegebene Tendenz nicht konterkarieren, um nicht den gesamten Betriebszweck zu gefährden. Eine Zuwiderhandlung kann in diesen Betrieben schon eine Kündigung rechtfertigen.
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