Zum Anteil am Bürgerrecht von nothoi zwischen unverheirateten Athener Eltern (Uneheliche Kinder) nach den Gesetzen von Solon und Perikles
-
- Taschenbuch
- eBook ausgewählt
-
Form:Einzelkauf Download
-
Sprache:Deutsch
13,99 €
inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
24.10.2008
Verlag
GRINSeitenzahl
17 (Printausgabe)
Dateigröße
144 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783640195411
nach den Gesetzen von Solon und Perikles zu beleuchten, und zu klären, in wieweit sie
möglicherweise Anteil am Bürgerrecht hatten.
Der Begriff nothos (Pl. nothoi) ist übersetzbar mit dem Wort ,Bastard', der sich (in neutraler
Konnotation) auf ein Kind bezieht, das außerhalb einer anerkannten Ehe geboren ist, sei es
nun zwischen zwei unverheirateten Eltern, durch Ehebruch oder in Beziehung zu einer
Konkubine. Spätestens seit der Verabschiedung von Perikles Gesetz über das Bürgerrecht,
bezieht sich der Begriff ebenfalls auf Nachkommen, die zwar innerhalb einer Ehe geboren
wurden, jedoch als illegitim betrachtet werden, wenn nicht beide Ehepartner Athener Bürger
sind. In diesem Falle ist ihnen nach Perikles das Bürgerrecht verwehrt.
Vorerst gilt es zu bedenken, unter welchen Vorraussetzungen diese Kategorie von nothoi
überhaupt entstehen kann. Wir können wohl davon ausgehen, dass solche Kinder, die die
Frucht einer inzestiösen Verbindung oder einer Vergewaltigung sind, wohl dem Schicksal
der Aussetzung entgegen sahen, ebenso wie Kinder aus einem Ehebruch. Letztere können
natürlich auch unbemerkt als legitim ausgegeben worden sein. Kinder aus einer
Vergewaltigung können dann als legitim gelten, wenn die Eltern (auch nach der Geburt des
Kindes) verehelicht werden.
Es bleiben noch die Kinder mit einer pallake und hetaira. Beide Begriffe sind in der Literatur
nicht eindeutig von einander zu differenzieren, wir können jedoch davon ausgehen, dass
lediglich Kinder von Kurtisanen, die eine andauernde Beziehung zum Vater führten, eine
Chance auf Leben und Anerkennung hatten. Die Frage, ob es unter diesen Konkubinen
tatsächlich welche gab, die Athenische Bürgerinnen waren, ist nicht eindeutig zu
beantworten, wird jedoch ausgiebig bei Sealey und Cohen 3diskutiert. Dies zu erläutern
würde den Rahmen der Arbeit sprengen, aber ich gehe davon aus, dass es einen gewissen
Anteil an Athener Bürgertöchtern gab, die sich (freiwillig oder unfreiwillig) in den Status
einer Prostituierten begaben und im Spiegel der Gesetze eben legitime oder illegitime Kinder
gebaren.
Noch keine Bewertungen vorhanden
Verfassen Sie die erste Bewertung zu diesem Artikel
Helfen Sie anderen Kundinnen und Kunden durch Ihre Meinung.
Kurze Frage zu unserer Seite
Vielen Dank für Ihr Feedback
Wir nutzen Ihr Feedback, um unsere Produktseiten zu verbessern. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen keine Rückmeldung geben können. Falls Sie Kontakt mit uns aufnehmen möchten, können Sie sich aber gerne an unseren Kund*innenservice wenden.
zum Kundenservice