Theorien von Macht und Herrschaft bei Weber und Arendt Ein Vergleich
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
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Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
31.07.2009
Verlag
GRINSeitenzahl
19 (Printausgabe)
Dateigröße
169 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783640388431
realisieren, dass beide Begriffe in den letzten Jahrhunderten unzählige Male unterschiedlich
definiert wurden. So war es beispielsweise Thomas Hobbes (1588-1679), der bereits 1651 mit
"Leviathan or the Matter, Forme and Power of a Commonwealth Ecclesiastical and Civil"
eine Macht- und Herrschaftstheorie generierte.
Doch auch andere Herrschaftstheorien sind nicht erst im 20. Jahrhundert entstanden. So hat
sich beispielsweise Karl Marx (1818-1883) im Jahr 1847 mit (kapitalistischer) Herrschaft und
deren Ausprägungen auseinandergesetzt.
Die vorliegende Arbeit stellt jedoch zwei modernere Theorien von Macht und Herrschaft
gegenüber: So sollen die Theorien von Max Weber (1864-1920) und Hannah Arendt (1906-
1975) miteinander verglichen und klar voneinander abgegrenzt werden. Zunächst werden
Webers (2) und Arendts (3) Theorien separat analysiert, um sie dann in einem letzten Schritt
(4) miteinander zu vergleichen.
Hierbei soll verdeutlicht werden, dass sich beide Konstrukte deutlich voneinander
unterscheiden: Während Arendt einen "symmetrischen" (Lukes 1983) bzw. einen "power to"-
Machtbegriff (Göhler 2004: 246) entwickelt, so spricht man im Falle Webers von einem
"asymmetrischen" (Lukes 1983) bzw. "power over"-Machtbegriff (vgl. Klinger 2004: 85).
Konkret bezogen auf die Definitionen der Macht bedeutet dies, dass Weber einen Begriff
definiert, den Arendt als Gewalt bezeichnet und klar von ihrem Machtbegriff abgrenzt (vgl.
Habersmas 1979: 287). Auch die Herrschaftstheorien sind letztlich aufgrund der Rolle der
Gewalt klar voneinander abgrenzbar. Während Weber den Staat als Monopolinhaber der
legitimen physischen Gewalt ansieht (vgl. Weber 1988b: 506), spricht Arendt von der
Auflösung einer Ordnung, von einer Art Staatsbankrott, sobald der Staat zur Gewalt greifen
würde (vgl. Arendt 1996: 57).
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