Die Wissenszurechnung im Unternehmen nach § 166 BGB
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Sprache:Deutsch
18,99 €
inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
12.07.2012
Verlag
GRINSeitenzahl
60 (Printausgabe)
Dateigröße
682 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656233633
Es geht somit um -"Wissensverlagerungen"-, die als ein typisches Merkmal der heutigen arbeitsteiligen Gesellschaft anzusehen sind. In der Literatur wird die Wissenszurechnung weitläufig als nicht hinreichend durch den Gesetzgeber geregelt betrachtet, weshalb Rechtsprechung und Literatur versuchen, einheitliche Maßstäbe zur Behandlung dieses Themenkomplexes zu entwickeln und einheitliche Lösungsansätze für die vielfältigen Konstellationen zu liefern.
In dieser Arbeit werden zunächst die rechtlichen Grundlagen der Wissenszurechnung erläutert. Im deutschen Recht gibt es zahlreiche "Wissensnormen" ,die sich nahezu über alle Rechtsgebiete erstrecken. Sie bilden die Grundlage für eine Wissenszurechnung. Die einzelnen Normen sehen jedoch keinen einheitlichen Maßstab für eine Zurechnung von Wissen vor. Vielmehr differieren die Voraussetzungen für die Zurechenbarkeit von Anwendungsgebiet zu Anwendungsgebiet. Dies ist vor allem mit den unterschiedlichen Schutzfunktionen der Wissensnormen zu begründen, die in erster Linie auf das Vertrauen des Rechtsverkehrspartners des jeweiligen Wissenden gerichtet sind.
Im Hauptteil geht es zunächst einmal um die einzelnen in Frage kommenden Wissensträger, von denen das Wissen im Zuge der Wissenszurechnung auf eine andere Person, aber vor allem auf eine juristische Person, zurechenbar ist. Auch die mögliche Zurechnung von Wissen zwischen Unternehmen, die in einem Konzernverhältnis zueinander stehen wird behandelt. Hierbei wird erkennbar, dass die unterschiedlichen möglichen Konstellationen, unterschiedliche Voraussetzungen der Zurechenbarkeit ergeben.
Hieran anschließend soll auf einzelne, ausgesuchte Rechtsfelder eingegangen werden, wobei auf die Perspektive desjenigen eingegangen wird bei dem das Wissen, das Wissenmüssen bzw. die einschlägigen Wissensteile für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Zurechnung vorliegen oder nicht vorliegen.
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