Die Justizialisierung der Politik - Unterschiede zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
03.03.2011
Verlag
GRINSeitenzahl
22 (Printausgabe)
Dateigröße
307 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783640850105
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Exzellenzuniversität
Institut für Politische Wissenschaft
Grundlagen der Vergleichenden Analyse politischer Systeme
Prof. Dr. Aurel Croissant
WS 2010/2011
Lars Renngardt
Matr. Nr.: 2663518
E-Mail: Lars-Renngardt@web.de
Politikwissenschaften 75 %, Fachsemester 5
Religionswissenschaften 25 %, Fachsemester 3
Vorgelegt am: 11. Januar 2011
Gliederung:
1. Einleitung
Seite 5
1.1 Problemdarstellung
Seite 5
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
Seite 6
2. Hauptteil
Seite 7
2.1 Grundlagen und Definitionen
Seite 7
2.1.1 Das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland
Seite 7
2.1.2 Der Supreme Court der USA
Seite 8
2.2 Die Begrifflichkeit der "Justizialisierung der Politik"
Seite 9
2.2.1 Die "Justizialisierung der Politik" am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland
Seite 10
2.2.2 Die "Justizialisierung der Politik" am Beispiel der USA
Seite 13
2.2.3 Unterschiede zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland in Hinblick einer "Justizialisierung der Politik"
Seite 15
3. Fazit und Ausblick
Seite 17
4. Literaturverzeichnis
Seite 21
5. Eigenständigkeitserklärung
Seite 26
1. Einleitung:
1.1 Problemdarstellung:
"Die Annahme einer Entscheidung erscheint nur dann rational, wenn der Wiederstand teurer käme als die Unterwerfung. Klassischerweise ist dies eine Frage der Macht: Wer sich gegen seinen Willen unterwirft, der sieht in der Regel die angedrohten Sanktionen als größeres Übel. Die Vermeidung der Sanktionen verspricht also einen höheren Nutzen als die Aufrechterhaltung des eigenen Interesses. Von einer vergleichbaren Macht kann im Falle von Verfassungsgerichten allerdings keine Rede sein. Regierungen und parlamentarische Mehrheiten unterwerfen sich dem Willen von Verfassungsgerichten, obwohl diese gerade keine eigenen Sanktionsressourcen besitzen, mit denen sie ihren Willen im Widerstandsfall selbst durchsetzen könnten" , so Llanque. Auch Klaus Stüwe, Professor der Vergleichenden ...
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