Gesetzgebungskompetenzen des Bundes - Grundrechtsprüfung
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Sprache:Deutsch
15,99 €
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
10.07.2007
Verlag
GRINSeitenzahl
22 (Printausgabe)
Dateigröße
274 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638828062
Fraglich ist, ob dem Bund die Gesetzgebungskompetenz beim Erlass des "Gesetzes zum Schutze vor den Gefahren des Alkohols"(GSGA) zusteht. Gemäß Art. 70 I GG haben grundsätzlich die Länder das Recht der Gesetzgebung, wenn das Grundgesetz dem Bund nicht ausdrücklich eine Gesetzgebungskompetenz zuspricht. Die Vorschriften zu diesen Kompetenzen werden laut Art. 70 II GG über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung geregelt. Voraussetzung für eine Gesetzgebungskompetenz seitens des Bundes ist in Art. 72 II GG geregelt. Demnach müsste ein in Art. 74 I GG aufgeführtes Sachgebiet einschlägig sein.
I. Sachlicher Kompetenzbereich
1. Art. 74 I Nr. 19 GG
Die Kompetenz des Bundes, das Gesetz zu erlassen, könnte sich aus dem Kompetenztitel Art. 74 Nr. I 19 GG: "Maßnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten ...bei Menschen..." ergeben.
"Gemeingefährliche Krankheiten" können demnach zu ernsthaften Gesundheitsschäden und zum Tod führen. Diese Krankheiten müssen nicht ansteckend sein, aber eine gewisse Verbreitung aufweisen . Alkoholismus zählt zu derartigen Krankheiten. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass regelmäßiger Alkoholkonsum zur Abhängigkeit führen kann. Die Folgen des Alkoholkonsums und die damit einhergehende schleichende Abhängigkeit, können insbesondere bei jungen Menschen - auch im fortschreitenden Alter - akute Suchtgefahren nach sich ziehen.
Das Gesetz soll vor allem junge Menschen vor den Gefahren des Alkohols schützen sowie eine Maßnahme und Vorsorge gegen Alkoholismus sein. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Zahl des Alkoholkonsums bei Jugendlichen stetig steigt. Die Kennzeichnung von alkoholischen Getränken, ein Alkoholverbot für Fahranfänger und das Verbot, an Minderjährige kein Alkohol abgeben zu dürfen, stellen demnach Maßnahmen gegen "gemeingefährliche Krankheiten" dar.
Zwischenergebnis
Eine Kompetenz für den Erlass des Gesetzes durch den Bund ergibt sich aus Art. 74 I Nr. 19 GG hinsichtlich der "Maßnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten ...bei Menschen...".
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