Rechtliche Rahmenbedingungen der Innenentwicklung - bestehende und künftige Rechtslage Bebauungsplan der Innenentwicklung § 13a BauGB
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
06.02.2008
Verlag
GRINSeitenzahl
26 (Printausgabe)
Dateigröße
138 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638001113
Künftige Rechtslage: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Zielsetzung, Beschleunigtes Verfahren, Anwendungsbereich (
13a Abs. 1 BauGB), Verfahren (
13a Abs. 2 BauGB; Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; Anlage 2), Verhältnis zum Flächennutzungsplan (
13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB), Begründung (
13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB), Sicherung zentraler Versorgungsbereiche und der verbrauchernahen
Versorgung (
9 Abs. 2a BauGB), Flexibilisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (
12 BauGB), Erleichterung der Wohnnutzung im Innenbereich (
34 BauGB), Beschleunigung und Erleichterung des Abschlusses der städtebaulichen
Sanierung (
142, 154 BauGB), Änderung der Planerhaltung und des
Normenkontrollverfahrens (
214 BauGB)
Bestehende Rechtslage:
Der Begriff der Innenentwicklung hat keine rechtlich klar abgegrenzte Definition. Die Untersuchung der bestehenden Rechtslage beschränkt sich auf den vorhandenen rechtlichen Rahmen des Baugesetzbuch. Im Folgenden werden Planungsinstrumente untersucht, die Bedeutung für die Innenentwicklung haben.
Inhalt: Die "Bodenschutzklausel", Vorbereitender Bauleitplan, Verbindlicher Bauleitplan, Qualifizierter Bebauungsplan (
30 Abs. 1 BauGB), Vorhabenbezogener Bebauungsplan (
30 Abs. 2 BauGB), Einfacher Bebauungsplan (
30 Abs. 3 BauGB), Weitere Satzungen, Klarstellungs-/Innenbereichssatzung (
34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB), Entwicklungs-/Umwandlungssatzung (
34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB), Ergänzungs-/Abrundungssatzung (
34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB), Planverwirklichung, Städtebaulicher Vertrag (
11 BauGB), Erschließungsvertrag (
124 BauGB), Städtebauliche Sanierungsmaßnahme (
136 BauGB), Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (
165-171 BauGB), Städtebauliche Gebote (
176 BauGB), Umlegung und Grenzregelung (
45 ff,
80 ff BauGB), Vorkaufsrechte (
24 ff BauGB), Enteignung (
85 ff BauGB), Die Zulässigkeitsregelung des
34 BauGB
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