Die Wirkungen der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO auf die Dauerschuldverhältnisse
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
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Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
24.04.2012
Verlag
GRINSeitenzahl
107 (Printausgabe)
Dateigröße
2768 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656176664
35 Abs. 2 InsO auf die Dauerschuldverhältnisse hat. Insbesondere ist zu klären, ob die Insolvenzmasse - wie in Teilen der Literatur behauptet - bereits bestehenden Dauerschuldverhältnisse enthaftet werden kann.
Im ersten Kapitel wird
35 Abs. 2 InsO zunächst allgemein be-trachtet. In diesem Kapitel wird unter A. der Werdegang der Norm dargestellt werden. Unter B. wird untersucht, welchen tauglichen Adressaten die Erklärung nach
35 Abs. 2 InsO hat. Die erfassten Tätigkeiten werden unter C. aufgezeigt. Dass die Erklärung nach
35 Abs. 2 InsO nicht dergestalt geteilt werden kann, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Masse gehört und Ansprüche aus der selbstständigen Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren wird ebenso dargestellt (unter D) wie die Wirkung der Negativerklärung auf zur Erwerbstätigkeit benötigte Gegenstände (unter E). Schließlich werden in diesem Kapitel noch der Zeitpunkt der Erklärungsabgabe (vgl. F), der Zeitpunkt der Wirksamkeit (unter G) und die Abführungspflicht gem.
295 Abs. 2 InsO unter H. besprochen.
Im zweiten Kapitel wird die Wirkung der "Freigabeerklärung" auf die Dauerschulverhältnisse eingehend untersucht. Zu Beginn wird der in
108 Abs. 1 InsO normierte Grundsatz der Fortgeltung bestimmter Dauerschuldverhältnisse kurz unter A. dargestellt um sodann unter B. den Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung wiederzugeben. Die unter C. vorzunehmende eigene Untersuchung prüft die Wirkung der "Freigabeerklärung" auf die Dauerschuldverhältnisse dabei anhand des Wortlautes der Norm unter I. und anhand der Gesetzesmaterialien unter II. um danach unter III. ein erstes Zwischenergebnis festzuhalten. Dieses Zwischenergebnis wird unter IV. einer systematischen Betrachtung anhand der InsO und des BGB unterzogen. Nach der systematischen Betrachtung des
35 Abs. 2 InsO und seiner behaupteten Wirkung auf die Dauerschuldverhältnisse wird ein weites Zwischenergebnis unter V. festgehalten. Dieses Zwischenergebnis wird schließlich an der ratio legis der Norm (VI.) und an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (VII.) überprüft. Nach Abschluss dieser Untersuchung und Überprüfung wird das Ergebnis unter VIII. festgestellt.
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