Das Mitentscheidungsverfahren - Regeln und Erfahrungen
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Sprache:Deutsch
13,99 €
inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
04.07.2004
Verlag
GRINSeitenzahl
20 (Printausgabe)
Dateigröße
883 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638288033
eingeführt wurde und dabei das Kooperationsverfahren in weiten Teilen der Gesetzgebung
ablöste, war der bisher erfolgreichste Versuch das Europäische Parlament maßgeblich an der
Gesetzgebung der Europäischen Union zu beteiligen. Seit seiner Einführung wurde das
Verfahren auf immer mehr Bereiche der EU- Gesetzgebung ausgedehnt1 und nimmt schon
jetzt eine zentrale Rolle unter den Legislativverfahren ein. Weiterhin ist anzunehmen, dass
das Verfahren im Zuge der anstehenden Ausweitung der Anwendungsbereiche nochmals an
Bedeutung hinzugewinnt und vielleicht bald zum wichtigsten Rechtssetzungsverfahren in der
Europäischen Union wird.
Insofern scheint es gerechtfertigt sich näher mit diesem Verfahren zu beschäftigen und dabei
einen problematischen Aspekt näher zu untersuchen: Die Frage der Effizienz.
Trotz der Vereinfachung der Mitentscheidung durch den Vertrag von Amsterdam haben
Kritiker immer wieder auf die Komplexität und angebliche Schwerfälligkeit des Verfahrens
verwiesen. Im Mittelpunkt der Hausarbeit steht deshalb die Frage, inwieweit das
Mitentscheidungsverfahren die Effizienz der Gesetzgebungsprozesse beeinträchtigt.
Dabei soll allerdings auch berücksichtigt werden, ob eine eventuelle Beeinträchtigung der
Effizienz in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel, das heißt einer
gesteigerten Beteiligung des Europäischen Parlaments steht. Die Frage nach dem Einfluss der
einzelnen am Mitentscheidungsverfahren beteiligten Akteure wird dabei vernachlässigt, da es
offensichtlich ist, dass das Parlament im Mitentscheidungs verfahren auf Kosten von
Ministerrat und Kommission wesentliche Rechte bei der Gesetzgebung hinzugewinnt.
[...]
1 Der Vertrag von Amsterdam sah eine Erweiterung der bisher geltenden Anwendungsbereiche von 15 auf 38
Fälle vor. Außerdem wurde eine automatische Ausdehnung der Handlungsermächtigungen auf zwei weitere
Bereiche, fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam beschlossen.
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