Kritische Würdigung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes unter den Änderungen zum Verlustabzugsbeschränkungsparagraph und der Zinsschranke sowie der E
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Sprache:Deutsch
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inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Erscheinungsdatum
01.01.2012
Verlag
GRINSeitenzahl
102 (Printausgabe)
Dateigröße
883 KB
Auflage
1
Sprache
Deutsch
EAN
9783656106449
Aufgrund der aufgezeigten Schwierigkeiten für die Unternehmen in der Finanz- und Wirtschaftskrise, wollte die Bundesregierung einspringen, um die Unternehmen mittels steuerlicher Maßnahmen und Gesetzeskorrekturen zu entlasten. Maßnahmen wie die Zinsschranke, die durch das Unternehmsteuerreformgesetz 2008 eingeführt wurde um die Eigenkapitalbasis der deutschen Unternehmen zu stärken, mussten derzeit wieder entschärft werden. "Einzelne steuerliche Maßnahmen, die die Eigenkapitalbasis deutscher Unternehmen stärken sollten, können in einer rezessiven konjunkturellen Entwicklung wachstumshemmend wirken", schrieben ministerialen Fachleute in der Wirtschaftswoche vom 30.11.2009. Die Maßnahmen, die die Bundesregierung dann ergriffen hat, wurden in einem neuen Gesetz erlassen: "Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums" (Wachstumsbeschleunigungsgesetz). Die Benennung des Gesetzes sagt bereits, welches Ziel die Bundesregierung damit erreichen möchte. Die vorliegende Diplomarbeit erörtert die Folgen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes und inwieweit die Steuerentlastungen tatsächlich zum Wachstum der Wirtschaft beitragen können. Es soll aufgezeigt werden, ob die Gesetzesänderungen, die gleichzeitig auch zusätzliche Kosten für den Staat darstellen, umfangreich genug sind. Dabei werden die Änderungen aufgrund des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes beim Verlustabzugsbeschränkungsparagraphen im Körperschaftsteuergesetz, der Zinsschranke im Einkommensteuergesetz und die Einführung einer Konzernklausel im Grunderwerbsteuergesetz dargelegt. Die weiteren Gesetzesänderungen durch das WaBeschG zum 01.01.2010 werden in der vorliegenden Arbeit nicht dargelegt.
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