Zur Inkongruenz von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Auseinandersetzung mit ständiger Rechtsprechung des BGH und Auffassung des Amtsgerichts Reinbek (Urteil v. 27.10.2011 - 5 C 414/11)
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Sprache:Deutsch
27,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
30.09.2013
Verlag
GRINSeitenzahl
48
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,4 cm
Gewicht
84 g
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-656-49976-3
131 I InsO, soll die erzielte Deckung allerdings kongruent sein. Maßgeblich bei der Abgrenzung zwischen Kongruenz und Inkongruenz sei dabei nicht nur, dass das Prioritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung in der Krise des Schuldners durch den par condicio creditorum Grund-satz der Gesamtvollstreckung verdrängt werde, sondern auch, dass der Gläubiger die Deckung ¿mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel¿ erlange. Diese ständige Rspr fasste das AG Reinbek - jedenfalls für die durch Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung - mit Urt. v. 27.10.2011 als verfassungswidrig auf. Dies stellte es mit dem plakativen Satz: ¿Das erkennende Gericht vermag sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Sie ist contra legem, da sie auf einer unzulässigen Analogie beruht¿ fest. Im Einzelnen verstoße der BGH gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, indem er die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite. Dies sei der Fall, da die BGH Rspr den Wortlaut der Definition einer inkongruenten Leistung durch eine unzulässige Analogie überschreite. Dessen nicht genug, verweigerte das AG Reinbek die Zulassung der Berufung mit der Begründung, die Berufung sei nicht dazu da, ¿eine der Partei ungünstige Rechtsauffassung eines AG durch die für sie günstigere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu ersetzen¿. Die Entscheidung des AG Reinbek wirft die Frage auf, ob entgegen der BGH Rspr eine durch Zwangsvollstreckung erzielte Deckung i.R.d. Insolvenzanfechtung als kongruent anzusehen ist. Dies lässt sich anhand einer Auslegung der relevanten Norm des
131 I InsO beantworten (B). Eine weitere sich am Rande stellende Frage ist, ob sich das AG Reinbek derart über die ständige BGH Rspr hinwegsetzen durfte (C).
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