Die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB Zweck der Regelung; Voraussetzungen und Folgen; Rechtslage für unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
19.06.2012
Verlag
GRINSeitenzahl
49 (Printausgabe)
Dateigröße
756 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656221449
248 II HGB durch das BilMoG können bilanzierungspflichtige Unternehmer entscheiden, ob ein selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstand im Anlagevermögen ausgewiesen und im Regelfall nach der Absetzung für Abnutzung abgeschrieben wird oder die angefallenen Aufwendungen als Sofortaufwand den Gewinn mindern. Entscheidet sich der Unternehmer für die Bilanzierung, hat dies den Effekt der Eigenkapitalstärkung. Die Neuregelung kommt allen Unternehmen zugute, die eher wissens- als produktionsbasiert arbeiten. Sie haben jetzt die Möglichkeit, ihr Know-how in der Bilanz sichtbar zu machen, denn nach
248 II 1 HGB ist es möglich, Entwicklungskosten zum Beispiel für Patente und Software in der Bilanz auszuweisen. Problematisch in diesem Zusammenhang ist zum einen jedoch die Frage, ob sich der Begriff des Vermögensgegenstands durch das BilMoG geändert hat und zum anderen, ab wann ein aktivierungsfähiger Vermögensgegenstand vorliegt, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten.
Die nachfolgende Arbeit will zunächst auf die Änderung des
248 II HGB sowie deren Folgen im Allgemeinen und auf die angesprochenen Probleme im Besonderen eingehen, wobei nur am Rande der Bezug zur internationalen Rechnungslegung erfolgt. Im Anschluss daran soll auf weitere bilanzielle Folgen eingegangen werden und ein Ausblick auf die Praxistauglichkeit der Neuregelung gegeben werden.
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