Die Sanierungsklausel des Körperschaftsteuergesetzes als rechtswidrig gewährte Beihilfe nach den Verträgen der Europäischen Union?
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
03.12.2013
Verlag
GRINSeitenzahl
48 (Printausgabe)
Dateigröße
682 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656553588
8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) - die sog. Sanierungsklausel - wurde als staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die BRD wurde seitens der EU-Komm. angewiesen, bereits nach dieser Regelung gewährte Begünstigungen gegenüber Unternehmen zurückzufordern.
(...)
Zu diesem Zweck wird im ersten Teil der Arbeit eine Gegenüberstellung des
8 Abs. 4 KStG a.F. mit
8c KStG mit Blick auf die Sanierungsklauseln hinsichtlich der Regelungsinhalte, der Verwaltungsauslegung und der Gesetzesbegründung mit dem Ziel der Herausstellung der Gemeinsamkeiten erfolgen.
Im zweiten Teil wird auf das europäische Beihilferecht mit Bezug auf das Prüfungsverfahren zur Sanierungsklausel
8c Abs. 1a KStG eingegangen. Hierzu werden zunächst die Argumente der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Kommission sowie der Literatur in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe des
8c Abs. 1a KStG gegenübergestellt, um dann eine mögliche Übertragbarkeit der Auffassungen der Europäischen Kommission auf den
8 Abs. 4 KStG a.F. zu prüfen.
Die Auswirkungen, die sich aufgrund der Qualifizierung des
8c Abs. 1a KStG als rechtswidrig gewährte Beihilfe ergeben haben, sollen im dritten Teil herausgestellt werden. Hier soll auf die Problematik der Rückforderung und auf die mögliche fehlende positive Wirkung der Sanierungsklausel bei Unternehmenssanierung eingegangen werden.
Abschließend sollen im letzten Teil mittels einer Zusammenfassung die Fragestellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit der Sanierungsklauseln als staatliche Beihilfen erneut aufgegriffen sowie die Aspekte einer Notwendigkeit einer Sanierungsklausel angerissen werden, um schlussendlich eine Prognose zum Obsiegen der Bundesrepublik Deutschlands hinsichtlich der Nichtigkeitsklage abgegeben zu können.
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