Die Effektivität der Menschenrechtspolitik der EU gegenüber der Türkei und China
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Sprache:Deutsch
17,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
04.12.2013
Verlag
GRINSeitenzahl
28
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,3 cm
Gewicht
56 g
Auflage
2. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-656-52564-6
Mit dem Gedanken des EU-Beitritts spielt neben den Tschechen, Polen und Ungarn auch die Türkei, und das schon eine ganze Weile. Bereits 1958 stellten die Türken erstmals einen Antrag auf Beitritt zur damals noch Europäischen Gemeinschaft (EG). Vor allem auf Grund des instabilen demokratischen Systems und den offensichtlichen Menschenrechtsverletzungen wurde Ankara allerdings der Zugang zur EU-Politik verwehrt. Allerdings nahm die Türkei im Zuge der EU-Südpolitik trotz der innenpolitischen Verfehlungen recht früh an den Kooperationsverträgen der EU teil, und zählt nach geduldigem Warten und Verbesserungen seit 1999 offiziell zu den in absehbarer Zukunft möglichen Beitrittskandidaten. Die Kooperation der EU mit der Türkei, die 1963 in ein Assoziierungsabkommen mündete, kam trotz der Menschenrechtsverletzungen zu Stande. Allerdings wurde seitdem eine Menschenrechtsklausel eingearbeitet, die der EU die Möglichkeit gibt, bei Verstößen gegen die Klausel das Abkommen auszusetzen oder die Türkei zu sanktionieren. Seit Mai 1995 bemüht sich die EU, in allen Verträgen mit Drittstaaten eine Menschenrechtsklausel aufzunehmen.
In der Kooperation mit China, dem ebenfalls Menschenrechtsverletzungen und mangelhaft umgesetzte demokratische Prinzipien vorgeworfen werden, ist dies der EU allerdings bis heute nicht gelungen. Dennoch unternimmt die EU aber auch bei chinesischen Verstößen gegen den Schutz der Menschenrechte den Versuch, Sanktionen gegen das Milliardenvolk zu verhängen.
Diese Arbeit soll nun klären, inwieweit die Bemühungen der EU um Menschenrechte und nachhaltige Demokratisierung fruchtbar sind. Dabei sollen die Fragen nach der Berechtigung von Menschenrechtsklauseln in Assoziierungsabkommen und nach den Handlungsmaximen der EU im konkreten Fall des Verstoßes nicht außer Acht gelassen werden.
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