Analyse der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen unter verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechtsmäßigkeitsprüfung im Lichte der Änderungen durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16.07.2009
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Produktdetails
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Nein
Erscheinungsdatum
06.12.2013
Verlag
GRINSeitenzahl
38 (Printausgabe)
Dateigröße
524 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656555711
10 EStG regelt die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei der Ermittlung der Einkommensteuer. Immer wieder gibt die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs Anlass für Kritik.
Zu dem Streitthema der Verfassungswidrigkeit der Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen aus dem Jahr 1997 fällte das BVerfG am 13.02.2008 ein Urteil. Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen gem.
10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (alte Fassung)wurde als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, da das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht gewährleistet war. Der Gesetzgeber wurde vom BVerfG verpflichtet, bis spätestens mit Wirkung zum 01.01.2010 eine Neuregelung zu verabschieden.
Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16.07.2009, auch Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung genannt, kam der Gesetzgeber seiner Pflicht nach.
Dennoch ist auch die Neufassung des Gesetzestextes durch das BürgerEntlG nicht ohne Kritikpunkte.
Die Neufassung des
10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG i. V. m.
10 Abs. 4 Satz 4 EStG stellt insbesondere die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Abzugsfähigkeit der übrigen Vorsorgeaufwendungen, soweit die Beiträge zur Basiskranken- und -pflegeversicherung bereits den Höchstbetrag übersteigen.
Die vorliegende Arbeit zeigt zunächst die aktuelle Rechtslage, sowie die damit zusammenhängenden Kritikpunkte auf. Die Neufassung des Gesetzestextes durch das BürgerEntlG wird zudem einer Rechtmäßigkeitsprüfung unterzogen.
Unabhängig von dem Ergebnis der Rechtmäßigkeitsprüfung soll der Leser auch einen Einblick in Gestaltungsmöglichkeiten erhalten, wie bei derzeitiger Rechtslage ein höchst möglicher Sonderausgabenabzug erreicht werden kann.
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