Aufwands- und Ertragskonsolidierung in der Konzern-GuV (§305 HGB)
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Sprache:Deutsch
18,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
30.12.2013
Verlag
GRINSeitenzahl
24
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,3 cm
Gewicht
51 g
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-656-56292-4
297 Abs. 3 Satz 1 HGB, der auch als Einheitsfiktion bezeichnet. Darin wird gefordert, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese insgesamt rechtlich ein einziges Unternehmen wären. Die Norm begründet somit die Pflicht, dass überhaupt eine Konsolidierung vorgenommen werden muss. Bezüglich der Konzern-GuV ergibt sich damit die Notwendigkeit, die Konsolidierungsvorgänge näher zu beschreiben. Dies geschieht im Wesentlichen durch die Spezialvorschriften der
304 und 305 HGB, wobei
304 HGB die hier nicht näher zu behandelnde Zwischenergebniseliminierung und
305 HGB die Aufwands- und Ertragskonsolidierung regelt.
305 HGB ist die Umsetzung von Art. 26 Abs. 1 Buchstabe B) der 7. EG-Richtlinie in deutsches Recht und besteht aus zwei Absätzen. Absatz 1 gliedert sich wiederum in eine Nr.1, die besagt, dass die Umsatzerlöse aus Innenumsätzen, d.h. aus Lieferungs- und Leistungsgeschäften zwischen Konzernunternehmen, mit den entsprechenden Aufwendungen zu verrechnen bzw. in andere aktivierte Eigenleistungen oder Bestandserhöhungen umzugliedern sind.
305 Abs. 1 Nr. 2 HGB regelt die Konsolidierung durch Verrechnung oder Umgliederung für andere Er¬träge. Andere Erträge sind hierbei alle nicht explizit in
305 Abs. 1 Nr. 1 HGB genannten Erträge, wie bspw. Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, Beteiligungserträge oder Zinserträge. Aus
305 Abs. 1 HGB i.V.m.
297 Abs. 3 Satz 1 HGB geht weiterhin hervor, dass nur Aufwendungen und Erträge konsolidiert werden müssen, die aus Geschäften zwischen voll- oder teilkonsolidierten Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmen untereinander oder mit dem Mutterunter-nehmen stammen, jedoch nicht solche, die aus Geschäften mit einem nach der Equity-Methode bewerteten Unternehmen stammen. Auf
305 Abs. 2 HGB wird in Kapitel 3 näher eingegangen.
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