Die Entmachtung Ottos von Northeim als Herzog von Bayern Rechtmäßiges Verfahren oder politische Intrige?
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Sprache:Deutsch
17,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
30.12.2013
Verlag
GRINSeitenzahl
24
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,3 cm
Gewicht
51 g
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-656-56333-4
Einer der ersten und bedeutendsten Fälle, die dieses gestörte Vertrauensverhältnis offenbarten, ist die Entmachtung des sächsischen Fürsten Otto von Northeim als Herzog von Bayern im Jahre 1070. 1061 wurde Otto durch Kaiserin Agnes zum bayerischen Herzog und somit zu einem der mächtigsten Großen im Reich ernannt. Neun Jahre später hingegen reichte der Vorwurf eines schlecht beleumundeten Mannes namens Egino, Otto hätte ihm aufgetragen, den König zu ermorden, aus, um Otto von Northeim "[a]uf Grund eines recht zweifelhaften Verfahrens" sämtliche Ämter und Würden zu entziehen.
Im Folgenden soll - nach einem Überblick über die relevanten Quellen und den Forschungsstand (1.2.), sowie einer kurzen Vorstellung von Person und Wirken Ottos von Northeim bis zum folgenschweren Konflikt mit Heinrich IV. (2.) - diskutiert werden, inwieweit man den Absetzungs- und Verurteilungsprozess Ottos als gerechtfertigt und rechtmäßig ansehen kann (3.). Dabei sollen die Reaktionen der Konfliktparteien auf die Anschuldigungen Eginos (3.1.) und das Gottesurteil als eine Maßnahme der Rechtsfindung (3.2.) analysiert und schließlich überprüft werden, ob die Verurteilung Otto von Northeims als den damaligen Rechtsgewohnheiten entsprechend bezeichnet werden kann (3.3.).
Demgegenüber sollen auch Gründe genannt werden, die dafür sprechen könnten, dass die Entmachtung Ottos eine politische Intrige bzw. ein Mittel zum Zweck war, den Herzog aus der Reichspolitik zu verdrängen (4.). Dabei soll überprüft werden, inwieweit konkurrierende Fürsten (4.1.) oder gar der König selbst (4.2) als Urheber einer solchen Intrige infrage kommen. In einem kurzen Fazit (5.) werden die Ergebnisse schließlich zusammengefasst.
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