Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
27.08.1997
Verlag
GRINSeitenzahl
112
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,9 cm
Gewicht
174 g
Auflage
4. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-8386-0428-2
Am 01.01.1991 ist das Umwelthaftungsgesetz vom 10.12.1990 (BGBl. I S. 2634), im folgenden UmweltHG abgekürzt, in Kraft getreten.
Vorausgegangen war eine ganze Reihe verschiedener Umweltkatastrophen wie z. B. die Dioxinverseuchung in Seveso 1976 oder der Brand in einer Lagerhalle des Sandoz - Konzerns in Basel 1987, als mit riesigen Giftstoffmengen verseuchtes Löschwasser in den Rhein gelangte und dort ein beispielloses Fischsterben auslöste. Betrachtet man Statistiken bezüglich der zeitlichen Entwicklung des Umweltbewusstseins im damaligen Westdeutschland, so kann man erkennen, dass vor allem 1987 das Umweltbewusstsein am meisten gestiegen ist: die Prozentzahl der umweltbewussten Bürger kletterte von 39 % im Jahre 1985 bis zum Oktober 1989 auf 62 %. Dazwischen liegen so herausragende Vorfälle wie die Nahrungsmittelskandale 1985, die Tschernobyl-Katastrophe 1986 und die schon genannte Rheinverschmutzung durch Sandoz. Desweiteren aufsehenerregendes Robbensterben, Algenpest und der Kalbfleischskandal 1988, ebenso wie die Ölkatastrophe in Alaska durch die Havarie des Supertankers Exxon Valdez.
Trotz der gewaltigen Umweltverschmutzungen, die durch den Golfkrieg hervorgerufen worden sind, z.B. das Abfackeln von Ölquellen oder, als Folge zerstörter Pipelines, riesige Ölteppiche auf dem Meer und vieler weiterer Tankerunglücke in den folgenden Jahren, sank bis zum Jahr 1993 der Anteil der umweltbewussten Bevölkerung auf 57 % ab, was wohl daran liegt, dass der Mensch irgendwann auch solche Katastrophen als gegeben und normal ansieht, da sie ihrer hohen Anzahl wegen heute schon zur Tagesordnung zu gehören scheinen.
Das Unglück in Basel ist wohl letztlich trotzdem der Vorfall gewesen, der den endgültigen Anstoß zu einer Reform im Umwelthaftungsrecht in Deutschland gegeben hat. Das UmweltHG wurde innerhalb kürzester Zeit auf den parlamentarischen Weg gebracht und trat schon mit Beginn des Jahres 1991 in Kraft.
Es gilt seit jeher als Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet und betreibt, verpflichtet ist, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die von dieser Quelle ausgehenden Risiken für andere auszuschließen bzw. zu begrenzen. Man bezeichnet dies als sogenannte Verkehrssicherungspflicht.
Mit der bisherigen Gesetzeslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) waren jedoch nur fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden ersatzpflichtig, und es bestand nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nur eine Gefährdungshaftung im Bereich der Gewässerschäden, das heißt, die Pflicht des Schadenverursachers, Ersatz an Dritte auch ohne Verschulden am Schadenhergang zu leisten. Im Gegensatz hierzu wurde die Haftung durch das UmweltHG nunmehr erheblich verschärft. Die Inhaber bestimmter Anlagen müssen jetzt für alle Schäden haften, die durch eine von der Anlage ausgegangene Umwelteinwirkung verursacht wurden, wenn diese sich über die Medien Wasser, Boden oder Luft ausgebreitet hat.
Doch ist seit Inkrafttreten des UmweltHG, seit nunmehr also mehr als sechs Jahren, in der Rechtsprechung kaum ein Urteil ergangen, das auf den Bestimmungen dieses Gesetzes basiert.
Gang der Untersuchung:
Diese Arbeit soll deswegen in Teilbereichen einen ersten Rückblick auf die vergangenen Jahre geben und verfolgt das Ziel, Hintergründe für das fast völlige Fehlen rechtskräftiger Urteile zu beleuchten und mögliche Erklärungen dafür zu finden.
Unter diesem Aspekt sind vor allem folgende Fragestellungen von besonderer Bedeutung:
Ist das UmweltHG überhaupt ein wirksames Gesetz, wenn so gut wie keine darauf gestützten Fälle bekannt geworden sind?
Oder hat - im Gegenteil - das UmweltHG seinen eigentlichen Zweck erreicht u...
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