Die Maßstäbe der Pflichtverletzung bei Vorstandsvergütungen bei Aktiengesellschaften (Mannesmann)
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
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Nein
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Nein
Erscheinungsdatum
14.04.2014
Verlag
GRINSeitenzahl
18 (Printausgabe)
Dateigröße
531 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656636335
gezeichneten Zeit, ein kontrovers und überwiegend polemisch diskutiertes Thema
dar. In einer Zeit, in der sich der gemeine Bürger durch die Oberschicht beraubt
fühlt, vom Staat alleine gelassen sieht und einer vermeintlich hilflosen Justiz ins
Auge blickt, sorgt der Tatbestand der Untreue mit seinen Fällen für sehr viel
pathetischen Zündstoff. Doch ein genauerer Blick, auf diesen seit jeher
umstrittenen Tatbestand, lohnt sich.
Die Untreue unterscheidet zwei Varianten, deren Verhältnis zueinander von
Rechtsprechung und Lehre heftig diskutiert werden; den Missbrauchs- und den
Treubruchtatbestand. Nach h.M. bildet Ersterer nur einen Spezialfall der zweiten
Variante und ist insofern lex specialis. Beiden Varianten ist, dieser Ansicht nach,
die Anforderung an die Vermögensbetreuungspflicht und den Vermögensschaden
identisch zu eigen. Der Unterschied liegt also in der Tathandlung selbst und kann
für die hier behandelte Thematik i.E. offen bleiben, da der entscheidende
Unterschied letztendlich darin liegt, ob die Zuwendung zivilrechtlich wirksam ist.
Ist dies der Fall, so handelt es sich um den Missbrauchstatbestand. Bei fehlender
Wirksamkeit und Nichtigkeit greift der umfassendere Treubruchstatbestand. Drehund
Angelpunkt ist hier also die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht
selbst und deren Verhältnis hin zur gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzung. Aus
diesem Grund beginnt die Prüfung immer bei einem Verstoß gegen privat- oder
öffentlich-rechtliche Pflichten. Durch die Einheit der Rechtsordnung ergibt sich
daraus eine akzessorische Primärrechtsbindung, die sich auch umgekehrt aus der
ultima ratio-Funktion des Strafrechts ergibt. Somit ist ein Verhalten, das in zivilund
öffentlich-rechtlicher Hinsicht erlaubt ist, niemals als pflichtwidrig i.S.d.
226 StGB zu bewerten. Auch ist der Strafrechtler selbst bei der Frage, ob ein
Primärrechtsverstoß vorliegt, nicht an die herrschende bzw. einhellige Auslegung
des Primärrechts gebunden, so dass zwar eine Primärrechts-, aber keine
Primärrechtlerakzessorietät des Strafrechts die Folge ist. Hierfür spricht, in
besonderem Maße, die erhöhte Anforderung an das Strafrecht, durch die
Beachtung des Bestimmtheitsgebots Art. 103 II GG, selbst.
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