Die Missbrauchsaufsicht in der Wasserwirtschaft nach der 8. GWB-Novelle Wettbewerbsrecht
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Sprache:Deutsch
42,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
05.01.2015
Verlag
GRINSeitenzahl
80
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,6 cm
Gewicht
129 g
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-656-85538-5
Dem Grunde nach ist die Wasserwirtschaft vom Kartellrecht freigestellt, wenn diese Preise von ihren Kunden fordert. Nur bei einem Missbrauch der Marktstellung kommt es zu Untersuchungen der Kartellbehörden gegen die Wasserversorgungsunternehmen.
Die besondere Missbrauchsaufsicht wird jetzt durch den neuen
31 GWB-E, Freistellung vom allgemeinen Verbot nach
1 GWB, geregelt. Der
31a GWB-E enthält Vorgaben für die Meldepflicht der Wasserversorgungsunternehmen, wenn sie Gebrauch von der Freistellung machen. Mit dem
31b GWB-E werden die Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde und mögliche Sanktion für die Wasserwirtschaft in das, ab dem 1. Januar 2013 geltende, GWB wieder aufge-nommen.
Die zuvor geltenden Regelungen des
103 GWB in der Fassung von 1990 (GWB a.F.), die bisher über die Verweisung in
131 Abs. 6 GWB galten, sollen unter sprachlicher Anpassung und der aktuellen Rechtsprechung im Bereich der Wasserversorgung für mehr Rechtsklarheit sorgen. Die Grundsätze zur verschärften Missbrauchsaufsicht wurden durch den Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung "Wasserpreise Wetzlar" bestätigt. Somit bleibt es dabei, dass die Kartellbehörde über die neuen
31b Abs. 3-5 i.V. mit
31 Abs. 3, 4 Nr.2 GWB-E ein scharfes Schwert in die Hand gegeben ist, um Preismissbräuche in der Wasserwirtschaft zu verfolgen. Ob dies berechtigt ist, könnte durch die
allgemeine Missbrauchsaufsicht nach
19 Abs. 4 Nr.2 GWB bezweifelt werden. Ähnliche Strukturen der Wasserversorgungsunternehmen, sind auch bei Gas-, Strom- und Telekommunikationsunternehmen vorzufinden. In diesen Bereichen kam es zu einer sektorspezifischen Regulierung was auch von der Monopolkommission für die Wasserwirtschaft gefordert wird. Durch eine Regulierung könnten punktuelle Überprüfungen und Sanktionen gegenüber Wasserversorgern vermieden werden.
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