Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit Die Jugendgerichtshilfe
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
13.08.2008
Verlag
GRINSeitenzahl
13 (Printausgabe)
Dateigröße
397 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783640137565
52 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist das Jugendamt organisatorisch für die Jugendgerichtshilfe zuständig, während die Ausübung der JGH teilweise in Zusammenarbeit mit freien Trägern der Jugendhilfe (4%) erfolgt, aber zum größten Teil (96%) von den öffentlichen Trägern ausgeübt wird (vgl. Trenczek, 2003, S. 46).
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der JGH sind u.a. in den
52 KJHG und
38 JGG festgelegt. Speziell aus dem JGG und dem sich daraus ableitbaren Erziehungsgedanken straffällig gewordener Jugendlicher ergeben sich die Aufgaben der JGG, die von Jugendgerichtshelfern wahrgenommen werden.
Zum Personenkreis, für den die Jugendgerichtshilfe zuständig ist, gehören Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14 bis 21 Jahren. Mit diesen Straftätern, deren Straftaten und Ursachen muss sich der Jugendgerichtshelfer auseinandersetzen, die Einsicht in das begangene Unrecht, also die Straftat, fördern und durch den Einsatz erzieherischer Maßnahmen erneute Straftaten verhindern.
Die Jugendgerichtshilfe befindet sich im Raum zwischen Jugendhilferecht und Jugendstrafrecht.
"Im Vordergrund aller jugendstrafrechtlicher Überlegungen müssen daher die Erforschung der Täterpersönlichkeit - und nicht primär die Tat - sowie die richtige "Behandlung" des Täters stehen. Denn spätestens seit Beginn unseres Jahrhunderts wird erkannt, daß fast alle Straftaten Jugendlicher (14-18 Jahre) und Heranwachsender (18-21 Jahre) ihre Ursache in ihrer Entwicklung/Sozialisation haben, die der Staat bei seinen strafrechtlichen Sanktionen daher beachten muß." (Schleicher, 1992, S. 281)
Die historische Entwicklung, die rechtlichen Grundlagen und die Aufgaben der JGG werden im Nachfolgenden abgehandelt. Bereits in früheren Zeitaltern, wie der Germanischen Zeit oder im Mittelalter, gab es für Kinder und Jugendliche bezüglich der Bestrafung vorangegangenen Unrechts eine Sonderstellung. Entweder wurde ihnen nur die Hälfte der Strafe auferlegt oder sie bekamen andere Strafen als Erwachsene, z.B. wurden sie nicht verstümmelt, sondern ausgepeitscht.
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