Vertragsstrafenabreden: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, § 310 Abs. 4 BGB
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Sprache:Deutsch
13,99 €
inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
19.06.2009
Verlag
GRINSeitenzahl
16 (Printausgabe)
Dateigröße
309 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783640350988
134 BGB unwirksam, wenn damit eine unwirksame Hauptverbindlichkeit gesichert werden soll bzw. der Arbeitnehmer zur Einhaltung von nicht wirksam vereinbarten Kündigungsfristen angehalten werden soll. Längere als in
622 Abs. 1 BGB vorgesehene, für beide Vertragsparteien gleiche Kündigungsfristen können durch Strafversprechen gesichert werden. Die zwischen den Parteien vertraglich festgelegten Kündigungsbestimmungen sind weder ganz noch teilweise unwirksam. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils zum 31. Juli eines Jahres steht in Einklang mit
622 BGB und ist weder nach
309 Nr. 9 BGB noch nach
307 Abs. 1 BGB unwirksam. Aus
622 Abs. 6 BGB folgt, dass die Arbeitsvertragsparteien eine längere als die in
622 Abs. 1 BGB vorgesehene Kündigungsfrist vereinbaren dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
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