Der Beitrag der UN-Vertragsausschüsse zur Stärkung der Universalität der Menschenrechte
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Sprache:Deutsch
27,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
03.06.2015
Verlag
GRINSeitenzahl
60
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,5 cm
Gewicht
101 g
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-656-97161-0
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Thema: Völkerrecht und Menschenrechte, Note: 10,0, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Völkerrechtliches Institut), Veranstaltung: Universalität der Menschenrechte und Kulturrelativismus, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit der Verabschiedung der UN-Charta auf der Konferenz in San Francisco (1945), hat die Organisation beträchtliche Fortschritte im Schutz der Menschenrechte auf universeller Ebene gemacht. Sie hat dazu beigetragen, die Entwicklung und Akzeptanz der Menschenrechte als integralen Bestandteil des internationalen Rechts anzusehen. Dies äußerte sich mitunter in der Verabschiedung zahlreicher Menschenrechtsabkommen, deren Einhaltung und Überwachung den Vertragsauschüssen über vertraglich ausgestaltete Kontrollmechanismen obliegt. Die Beantwortung der Frage, inwiefern diese Vertragsausschüsse die universelle Konzeption der Menschenrechte stärken, ist Intention dieser Arbeit. Sie widmet sich im Schwerpunkt einer Darstellung der zentralen Überwachungsmechanismen und einer wertenden Beleuchtung der Stärken und Schwächen des Kontrollsystems. Schließlich soll die Schlussfolgerung eine eigene Evaluierung über den Beitrag der Ausschüsse zur Stärkung der Universalität der Menschenrechte wiedergeben. Das Konzept der Menschenrechte wird im Wesentlichen auf ein Naturrecht zurückgeführt, wonach alle Menschen allein aufgrund ihres Menschseins mit grundlegenden, gleichen und unveräußerlichen Rechten ausgestattet sind, die von den Staaten als Träger der Hoheitsgewalt allerorts zu gewährleisten sind1. Der Universalismus bezieht sich auf eine Allgemeingültigkeit der Menschenrechte im Sinne eines Geltungsanspruchs, welcher nicht an bestimmte partikulare Merkmale oder Differenzierungskriterien knüpft2. Ein entsprechender normativer Anknüpfungspunkt, der den universellen Charakter dieser Rechte hervorhebt, ist der Gleichheitsgrundsatz, welcher in den Art. 1 Ziff. 3 und Art. 55 lit.
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