Wesentliche Bewertungsunterschiede zwischen deutschem Handelsrecht (BilMoG), deutschem Steuerrecht und internationalen Rechnungslegungsvorschriften (I
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
05.02.2014
Verlag
GRINSeitenzahl
57 (Printausgabe)
Dateigröße
4023 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656588313
Im Folgenden werden zunächst die Grundlagen des deutschen Handelsrechts (BilMoG), des deutschen Steuerrechts sowie der internationalen Rechnungslegungsvorschrift (IFRS) vorgestellt. Anschließend werden die wesentlichen Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Rechnungslegungsnormen untersucht. Darüber hinaus wird aufgezeigt, welche abweichenden Ziele dabei verfolgt werden.
2. Grundlagen
2.1. Deutsches Handelsrecht
Das deutsche Handelsrecht (HR) enthält im HGB alle relevanten Bewertungsmaßstäbe und ist stark durch das Gläubigerschutz- und Vorsichtsprinzip geprägt. Diese Prinzipien werden durch die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, insbesondere durch das Realisations- und Imparitätsprinzip (bezeichnet als das Vorsichtsprinzip), gewahrt. Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne nur berücksichtigt werden dürfen, wenn diese bis zum Abschlussstichtag realisiert wurden (252 (1) Nr. 4 HGB). Hingegen müssen Verluste gemäß Imparitätsprinzip antizipiert werden (
252 (1) Nr. 4, 1. HS HGB). Eine Folge daraus ist, dass Vermögensgegenstände eher niedriger bewertet werden, Schulden tendenziell so hoch wie möglich. Diese Verfahrensweise soll vor allem Gläubiger schützen. Auch für die Selbstinformation des Unternehmers ist das Vorsichtsprinzip hilfreich, da er bei einem niedrigeren Erfolg seine Entscheidungen vorsichtiger beurteilen würde. Die wichtigsten externen Adressaten des handelsrechtlichen Abschlusses sind Fremdkapitalgeber. Für die Informations- und Dokumentationsfunktion hat das HGB verbindliche Regelungen für die Bewertung des betrieblichen Vermögens festgelegt. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden die Interessen der Kapitalgeber weiter gestärkt. [...]
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