Produktbild: Die Urkundenvorlagepflichten der Gegenpartei gemaeß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Band 4571

Die Urkundenvorlagepflichten der Gegenpartei gemaeß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO

94,35 €

inkl. gesetzl. MwSt., Versandkostenfrei


Beschreibung

Produktdetails

Einband

Taschenbuch

Erscheinungsdatum

15.05.2007

Verlag

Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften

Seitenzahl

304

Maße (L/B/H)

21/14,8/1,7 cm

Gewicht

400 g

Auflage

1

Sprache

Deutsch

ISBN

978-3-631-56665-7

Beschreibung

Produktdetails

Einband

Taschenbuch

Erscheinungsdatum

15.05.2007

Verlag

Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften

Seitenzahl

304

Maße (L/B/H)

21/14,8/1,7 cm

Gewicht

400 g

Auflage

1

Sprache

Deutsch

ISBN

978-3-631-56665-7

EU-Ansprechpartner

Zeitfracht Medien GmbH
Ferdinand-Jühlke-Straße 7
99095 Erfurt
DE
produktsicherheit@zeitfracht.de

Herstelleradresse

Peter Lang
Avenue du Théâtre 7
1005 Lausanne
CH
orders@peterlang.com

Ein neues Kapitel für Ihre Bücher

Ein neues Kapitel für Ihre Bücher

Schenken Sie Ihren alten Schätzen ein zweites Leben: Einfach Barcode scannen, Versandetikett ausdrucken, Bücher verschicken und Thalia Geschenkkarte erhalten.

Jetzt verkaufen
Jetzt verkaufen

Noch keine Bewertungen vorhanden

Verfassen Sie die erste Bewertung zu diesem Artikel

Helfen Sie anderen Kundinnen und Kunden durch Ihre Meinung.

Kundinnen und Kunden meinen

Bewertungen (0)

Weitere Artikel finden Sie in

  • Produktbild: Die Urkundenvorlagepflichten der Gegenpartei gemaeß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO
  • Aus dem Inhalt : Die Urkundenvorlagepflichten gemäß 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO – Mitwirkungspflichten der Gegenpartei bei der Sachverhaltsbeschaffung – Informationsbeschaffungspflichten im Zivilprozess – Allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht der Prozessparteien – Discovery of documents-Verfahren – Beweiserhebung von Amts wegen und Verhandlungsmaxime – Bezugnahmeerfordernis und Ausforschungsverbot – Materielles Recht und Prozessrecht – Grenzen der Vorlageanordnung – Weigerungsrechte der Parteien.