Ergänzungspflegschaft und Erbausschlagung. Stellungnahme zur BGH-Entscheidung vom 12.02.14 (XII ZB 592/12)
-
- Taschenbuch ausgewählt
- eBook
-
Sprache:Deutsch
15,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
10.02.2016
Verlag
GRINSeitenzahl
16
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,2 cm
Gewicht
40 g
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-668-12736-4
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Mehrere minderjährige Kinder sind gesetzliche Erben ihres verstorbenen Onkels väterlicherseits. Dieser hatte kein Testament errichtet. Die Eltern waren unverheiratet. Der zuvor als gesetzlicher Erbe in Betracht kommende Kindesvater hatte die Erbschaft ausgeschlagen. Wegen Überschuldung des Nachlasses erklärte auch die Kindesmutter die Ausschlagung für die Kinder. Die Mutter beantragte dann beim Familiengericht für die Kinder die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die von ihr für die Kinder erklärte Erbausschlagung. Mit Beschluss ordnete das Familiengericht bezüglich der Kinder eine Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Entgegennahme der Zustellung einer möglichen familiengerichtlichen Genehmigung betreffend die Erbausschlagung sowie die Ausübung der diesbezüglichen Beschwerderechte der Kinder an und bestellte das Jugendamt der Stadt Köln zum Ergänzungspfleger. Das Jugendamt legte hiergegen Beschwerde ein. Begründet wurde dies damit, dass ein Ergänzungspfleger nicht erforderlich sei.
Ein neues Kapitel für Ihre Bücher
Ein neues Kapitel für Ihre Bücher
Schenken Sie Ihren alten Schätzen ein zweites Leben und erhalten dafür eine Thalia Geschenkkarte.
Noch keine Bewertungen vorhanden
Verfassen Sie die erste Bewertung zu diesem Artikel
Helfen Sie anderen Kundinnen und Kunden durch Ihre Meinung.
Kurze Frage zu unserer Seite
Vielen Dank für Ihr Feedback
Wir nutzen Ihr Feedback, um unsere Produktseiten zu verbessern. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen keine Rückmeldung geben können. Falls Sie Kontakt mit uns aufnehmen möchten, können Sie sich aber gerne an unseren Kund*innenservice wenden.
zum Kundenservice