NATO-Interventionen ohne Mandat des UN- Sicherheitsrates. Eine Untersuchung der völkerrechtlichen Legitimation am Beispiel Kosovo
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
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Nein
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Nein
Erscheinungsdatum
24.05.2016
Verlag
GRINSeitenzahl
18 (Printausgabe)
Dateigröße
555 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783668224735
Insofern eskalierte 1998, im Schatten der internationalen Diplomatie, die serbisch- albanische Konfliktspirale im Kosovo und entlud sich in schweren militärischen Auseinandersetzungen und massiven Gewaltexzessen. Besonders die gravierenden Menschenrechtsverletzungen gegenüber der Zivilbevölkerung führten dazu, dass sich der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dem Konflikt annahm, die Situation als "Friedensbedrohung" im Sinne von Artikel 39 UNO-Charta qualifizierte und die Konfliktparteien aufforderte eine friedliche Lösung zu finden, um eine drohende humanitäre Katastrophe abzuwenden. Allerdings konnte der Sicherheitsrat keinen Konsens bezüglich militärischer Zwangsmaßnahmen finden, deren Anwendung aufgrund der anhaltenden Verstöße gegen grundlegende Menschenrechte und einer drohenden Flüchtlingskatastrophe notwendig zu werden schien. Daher entschied sich die NATO-Allianz ohne explizites Mandat der Vereinten Nationen und dementsprechend im Konflikt mit dem Gewaltverbot, Luftoperationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien durchzuführen.
Einsätze, in denen zum Schutz der Menschenrechte militärische Gewalt angewandt wird, werden in der völkerrechtlichen Literatur unter dem Begriff der "humanitären Intervention" subsumiert. Die humanitäre Intervention ohne explizites Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (einseitige humanitäre Intervention) im Kosovo als zentrale Kontroverse im Kernbereich des Völkerrechts und ihre rechtliche Position im Nexus zwischen Menschenrechtsschutz und universellem Gewaltverbot soll zum Gegenstand dieser Hausarbeit werden.
Dementsprechend soll folgende Fragestellung für die Hausarbeit zielführend sein: Kann die einseitige humanitäre Intervention der NATO-Staaten ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates gerechtfertigt werden?
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