Störfallanlagen und Bauplanungsrecht. Seveso-II Richtlinie und die Urteile um die EuGH-Entscheidung "Mücksch"
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
01.08.2016
Verlag
GRINSeitenzahl
41 (Printausgabe)
Dateigröße
677 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656987512
Als im Juli 1976 aus einer Chemiefabrik in der norditalienischen Gemeinde Seveso eine unbekannte Menge Dioxin austritt und mehrere hundert Hektar Land vergiftet, wird schnell klar: Es ist nicht allein eine Verkettung von tragischen Zufällen, die zu Umweltkatastrophen führt, sondern vor allem eine unzureichende Organisation im Vorfeld. Schlecht ausgebildetes Personal, fehleranfällige Produktionsabläufe und fehlendes Krisenmanagement wirken oftmals nicht nur als verschärfende Faktoren eines Unglücks, sondern bilden in einem Großteil der Fälle deren Grundlage.
Um diesen Problemen von rechtlicher Seite zu begegnen, wurde die europäische Richtlinie 82/501/EWG - Seveso-I - erlassen, die schließlich durch die Richtlinie 96/82/EG - Seveso-II - verschärft wurde. Diese Richtlinien setzen Mindeststandards für die Betriebsorganisation und greifen an zwei Punkten an: Zum einen soll durch präventive Sicherheitsmaßnahmen verhindert werden, dass derartige Störfälle überhaupt entstehen. Zum anderen sollen, falls es doch dazu kommt, die Auswirkungen möglichst gering gehalten werden. Ein Instrument ist mit Art. 12 I der Seveso-II Richtlinie die Wahrung eines angemessenen Sicherheitsabstands zu Betrieben, in denen potentiell gefährliche Stoffe in bestimmten Mengen vorhanden sind (sogenannte Störfall-Betriebe).
Dieser Sicherheitsabstand kann jedoch zu bodenrechtlichen Spannungen führen: Wenn um Störfallbetriebe generell ein gewisser Abstand einzuhalten wäre, führt das zwangsläufig zu einer Raumverknappung - hätte das nur zur Folge, dass Störfallbetriebe nicht an andere Gebäude heranrücken dürfen oder wirkt das auch umgekehrt? Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie mit alten Industriestandorten umzugehen ist, die inmitten einer direkt angrenzenden Bebauung liegen. Wenn der Abstand einmal unterschritten ist, gilt er dann dennoch für Neuansiedlungen?
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