Der Abschluss eines Kaufvertrages auf einer Internet-Auktion
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Form:Einzelkauf Download
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Sprache:Deutsch
13,99 €
inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
21.12.2016
Verlag
GRINSeitenzahl
21 (Printausgabe)
Dateigröße
641 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783668367913
156 BGB oder durch Angebot und Annahme im Sinne der
145 ff. BGB zustande kommt. Weiterhin ist zu beurteilen, ob das Einstellen eines Versteigerungsgegenstandes auf der Webseite eines Internet-Auktionshauses durch den Anbieter oder das Auktionshaus selbst als eine invitatio ad offerendum oder ein bindendes Angebot zu klassifizieren ist. Die Konsequenzen dieser Einordung ist insofern weit-reichend, da der Anbieter bei der Klassifizierung als invitatio ad offerendum nicht zur Annahme des Höchstgebotes verpflichtet ist.
Ferner ist zu prüfen, ob die Willenserklärung des Anbieters dem Bestimmtheitserfordernis entspricht und zu welchem Zeitpunkt der Zugang der Willenserklärungen zu bejahen ist.
Besonderheiten beim Kaufvertragsabschluss bei einer Internet-Auktion könnten sich durch den vorzeitigen Abbruch durch den Anbieter oder bei beschränkter Geschäftsfähigkeit des Bietenden ergeben.
Vor 30 Jahren wurden Kaufverträge typischerweise beim Bäcker, in Geschäften oder auf Flohmärkten geschlossen. Seit mehreren Jahren rückt jedoch das Internet immer mehr in den Mittelpunkt. Bevor man sich heutzutage stundenlang auf einen Flohmarkt stellt, werden die Verkaufsgegenstände lieber auf Internet-Plattformen zur Ersteigerung angeboten.
Im Jahre 2000 musste schließlich das LG Münster erstmalig über den Vertragsabschluss bei Internet-Auktionen entscheiden.
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