Einrichtungsvorgaben, Rechte und Pflichten von Aufsichtsräten öffentlicher Unternehmen in privatrechtlicher Rechtsform Ein Vergleich von Deutschland, Österreich und der Schweiz
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Sprache:Deutsch
16,99 €
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
13.03.2012
Verlag
GRINSeitenzahl
24 (Printausgabe)
Dateigröße
532 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656151838
In einem dualistischen System wie dem Deutschen bildet der Aufsichtsrat als Kontrollinstrument das Gegenstück zum Vorstand, welcher als Leitungsorgan fungiert. Diese Aufgabenteilung ist durch das Gesetz für Aktiengesellschaften (AG) vorgegeben (
105 AktG ). Ähnlich verhält es sich mit den Regelungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), wobei für diese ein Wahlrecht zur Einrichtung eines Aufsichtsrats besteht. Interessant wäre nun zu sehen, wie in anderen Ländern die Einrichtungsvorgaben für Aufsichtsräte in öffentlichen Unternehmen in einer juristischen Person des Privatrechts ausgestaltet sind und ob überhaupt eine Separation von Leitung und Kontrolle vorgesehen ist.
Ziel dieser Arbeit ist es daher, die unterschiedlichen Rechte und Pflichten für die Einrichtung von Aufsichtsräten in öffentlichen Unternehmen privatrechtlicher Rechtsform in Deutschland, Österreich und der Schweiz gegenüberzustellen um Gemeinsamkeiten und Unterschiede herauszuarbeiten und zu reflektieren. Im Fokus sollen dabei die Regelungen in Österreich und der Schweiz stehen, da die deutsche Rechtslage im Rahmen des Studiums bereits hinlänglich behandelt wurde.
In Kapitel 3 erfolgt somit ein kurzer Überblick über die gesetzlichen Regelungen für die Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtsräten in Deutschland. Dabei beschränkt sich die Betrachtung auf die privatrechtlichen Rechtsformen der AG und der GmbH. Die Kapitel 4 und 5 sollen eine Übersicht über die entsprechenden Vorgaben für diese Unternehmensformen in Österreich bzw. in der Schweiz geben. Anschließend wird in Kapitel 6 eine vergleichende Gegenüberstellung der drei Länder vorgenommen.
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