Kommerzielle Aktivitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland und marktkonformes Verhalten
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Sprache:Deutsch
36,99 €
inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
02.09.2010
Verlag
GRINSeitenzahl
82 (Printausgabe)
Dateigröße
686 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783640697434
Das BVerfG hält solche (fiskalischen) "Randnutzungen" für so lange verfassungsgemäß und von der Rundfunkfreiheit geschützt, soweit sie in einem Kontext zu ihrer hoheitlichen Aufgabe stehen.
Die europäische Integration führt jedoch dazu, dass nun auch die Regeln im europäischen Kontext zu beachten sind. Trotz des "EG-Protokolls über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedsstaaten" hat das europäische Beihilferecht hier eine zentrale Bedeutung. Für die Zulässigkeit von Randnutzungen spielt nun nicht mehr nur die verfassungsrechtliche wichtige Differenzierung zwischen dem Auftrag dienenden oder nicht dienenden Tätigkeiten eine Rolle. Eine weitere zentrale Bedeutung für Zulässigkeit und Ausgestaltung der Tätigkeiten hat nun auch die im Beihilferecht wichtige Abgrenzung von kommerzieller und gemeinwirtschaftlicher Aktivität. Dies bestimmt eindeutig der sog."Beihilfekompromiss" zwischen der EU-Kommission und Deutschland, der aufgrund der Klagen privater Konkurrenten vor der Kommission nötig geworden war.
Die Umsetzung des Kompromisses erfolgte Ende 2008 im Wesentlichen durch den 12. RfÄStV. Letztendlich wird im Änderungsstaatsvertrag versucht die Logiken von deutschem Rundfunkrecht und europäischen Beihilferecht zu verknüpfen. Mit Inkrafttreten der Änderungen Staatsvertrags erfolgen die erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten also unter stark veränderten Bedingungen, die in der Abhandlung detailliert analysiert und im Lichte des Verfassungs- und Europarechts bewertet werden sollen. Desweiteren wird dargestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten in der Anstalt verbleiben können und wann erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten ausgegliedert werden müssen.
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