Das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz - Ein Überblick mit Bedeutung für die Praxis
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
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Nein
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Nein
Erscheinungsdatum
12.12.2012
Verlag
GRINSeitenzahl
14 (Printausgabe)
Dateigröße
431 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656333616
schwerbehinderte Menschen, dies entspricht einem Anteil von 8,4 % an der Gesamtbevölkerung
(vgl. DeStatis, 2008). In Bayern lag die sogenannte Schwerbehindertenquote bereits fünf Jahre
davor bei 8,1 %, dies entsprach exakt 1.009.348 Menschen (vgl. DeStatis, 2003 Seite 1210).
Allerdings ist die Zahl der Behinderten deutschlandweit in den vergangenen sieben Jahren
gestiegen, wodurch man davon ausgehen kann, dass sich auch die Gesamtzahl der Menschen mit
einer schweren Behinderung in Bayern erhöht hat.
Die Bevölkerungsgruppe der älteren Menschen über 55 Jahre leiden am häufigsten an einer
schweren Behinderung, in etwa 74 % aller schwerbehinderten Menschen sind älter als 55 Jahre,
wodurch man vermuten kann, dass einige Fälle von Schwerbehinderung auf alterstypische
Beschwerden zurückzuführen sind.
Der Hauptgrund für eine Schwerbehinderung liegt meist an einer körperlichen Beeinträchtigung,
etwa eine Einschränkungen bei der Bewegung von Armen und Beinen oder Blindheit. Nur etwa
25 % der Schwerbehinderten Menschen in Deutschland haben nach den Richtlinien des
Versorgungsamtes den höchsten Grad der Behinderung von 100, etwa 30 % haben einen Grad der
Behinderung von 50 (vgl. DeStatis, 2008). Das ist der Wert, denn ein Mensch mindestens benötigt,
um in Deutschland als Schwerbehindert zu gelten
Menschen mit einer solchen, schweren Behinderung haben in Deutschland besondere Privilegien
"um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu
fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken" (vgl.
1 Satz 1 SGB IX).
Ihnen steht laut SGB IX unter anderem eine Woche Zusatzurlaub zu (
125 I SGB IX) oder sie
müssen auf Verlangen von der Mehrarbeit freigestellt werden (
124 SGB IX). Auch ist gesetzlich
geregelt, dass schwerbehinderte Menschen, die "infolge ihrer Behinderung in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind
[...] gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach [...] unentgeltlich
befördert" (vgl.
145 I Satz 1 SGB XI) werden. [...]
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