Art. 4 GG als Grundrecht unter Vorbehalt?
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
14.04.2014
Verlag
GRINSeitenzahl
31 (Printausgabe)
Dateigröße
341 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656636755
Daher drängt sich notwendigerweise die Frage auf, ob und wie der Staat den dargestellten gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen für das Religionsverfassungsrecht begegnen kann: Ist ein Beibehalten des Religionsverfassungsrechts in seiner aktuellen Ausgestaltung dafür ausreichend oder sind einschneidende Veränderungen notwendig? Der vorliegende Beitrag versucht, eine in der Literatur immer häufiger gegebene und geforderte Antwort aufzugreifen und zu untersuchen: Art. 4 GG als Grundrecht unter Vorbehalt. Ein solcher wird bisher vor allem von der Rechtsprechung abgelehnt, könnte aber möglicherweise als "Weichenstellung" fungieren und dem Staat mehr Möglichkeiten zur Einschränkbarkeit des Art. 4 Abs. 1, 2 GG bieten. Die Frage, ob ein solcher Grundrechtsvorbehalt in der Verfassung enthalten und auf die Religionsfreiheit anwendbar ist, bildet den zent-ralen Gegenstand dieser Arbeit.
Dazu beschäftigt sich der vorliegende Beitrag zunächst damit, welche Bedeutung und Funktion einerseits einem solchen Grundrechtsvorbehalt zukommt und wo sich in Bezug auf die Schrankenseite des Art. 4 Abs. 1, 2 GG Probleme ergeben. Auf Basis dieser Grundlagen soll sodann diskutiert werden, welche möglichen Grundrechtsvorbehalte für die Religionsfreiheit nach eingehender Auslegung zulässigerweise hergeleitet werden können und ob sich diese auf Art. 4 Abs. 1, 2 GG übertragen lassen. Im Mittelpunkt steht dabei der Ansatz eines Vorbehalts aus Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV. Darauf folgend stellt sich dann die Frage nach verfassungsimmanenten Schranken, deren Anwendungsbereich freilich begrenzt ist, wenn man der hier vertretenen Auffassung folgt und in der Tat einen Grundrechtsvorbehalt für das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 140 GG i.V.m Art. 136 Abs. 1 WRV herleitet.
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