Strategischer Einsatz von Normen als "Drohpotential" und "Tauschmittel". Gründe, Beispielfälle, verfassungsrechtliche Bedenken und "Deal" im Strafproz
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Form:Einzelkauf Download
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
16.05.2017
Verlag
GRINSeitenzahl
19 (Printausgabe)
Dateigröße
689 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783668447653
Ein strategischer Einsatz von Normen scheint bei einem Blick in Art. 20 III GG denknotwendig ausgeschlossen. In der durch die Ewigkeitsklausel (Art. 79 III GG) abgesicherten Norm heißt es: "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden." Mithin sollen - vereinfacht ausgedrückt - Verwaltung und Rechtsprechung auf einen Sachverhalt die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge anwenden. Einen Raum für etwaige Absprachen scheint es nicht geben zu können, weswegen auch ein strategischer Einsatz von Normen zwingend ausscheiden müsste.
Tatsächlich aber sind Absprachen sowohl in der Verwaltung als auch in der Strafjustiz gängige Praxis und mittlerweile zu einem Modethema nicht nur in der verwaltungs- und strafrechtswissenschaftlichen Literatur geworden. Gerade die Verständigung im Strafprozess (der sogenannte "Deal") ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 in eine breite öffentliche Diskussion geraten.
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