Grundrechte und juristische Personen des öffentlichen Rechts
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
10.11.2003
Verlag
GRINSeitenzahl
27 (Printausgabe)
Dateigröße
210 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638228558
Personen des öffentlichen Rechts eine Grundrechtsträgerschaft
zukommt. Das heißt, ob und inwieweit sie sich auf die Grundrechte berufen
können bzw. durch sie geschützt werden. Dabei soll nicht nur untersucht
werden, ob sie allgemein eine Grundrechtsberechtigung haben, sondern auch
auf welche Grundrechte sie sich explizit berufen können.
Das Bundesverfassungsgericht verneint grundsätzlich eine Grundrechtsträgerschaft
juristischer Personen des öffentlichen Rechts.1 Ihnen fehle es zum
einen an einer grundrechtstypischen Gefährdungslage. Zum anderen begründet
das Gericht seine Ablehnung mit der Durchgriffstheorie und der Konfusionsthese.
Die Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts soll im Folgenden
genauer erläutert werden.2 Dabei hat es allerdings für drei Sonderfälle eine
Grundrechtsberechtigung für juristische Personen des öffentlichen Rechts
bejaht. Diese klassische Ausnahmetrias (Religionsgesellschaften, Universitäten,
Rundfunkanstalten) soll hier eingehend untersucht werden.3
Im Schrifttum ist die Frage nach der Grundrechtsträgerschaft juristischer
Personen des öffentlichen Rechts - mit Ausnahme der obigen Ausnahmetrias
- sei je her umstritten. Bethge spricht vom "Paradebeispiel für den literarischen
Positionskampf auf dem Tournierfeld der aktuellen Grundrechtsdiskussion"
4. Die Grundsätze der Ausnahmetrias des Bundesverfassungsgerichts
werden versucht auch auf andere juristische Personen des öffentlichen
Rechts zu übertragen, um ihnen damit eine Grundrechtsberechtigung zuzusprechen.
Die einzelnen (Erweiterungs-)Vorschläge des Schrifttums sollen in
der vorliegenden Arbeit insbesondere Berücksichtigung finden. Der Begriff der juristischen Person gebietet es in der vorliegenden Untersuchung
mit Art. 19 III GG zu beginnen. Er bildet die zentrale Vorschrift für
eine mögliche Grundrechtsberechtigung inländischer juristischer Personen
des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.
1 Vgl. S. 4 ff.
2 Vgl. S. 4 ff.
3 Vgl. S. 9 ff.
4 Bethge, AöR 104 (1979), 54 (86).
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