Produktbild: "Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam". § 43 Abs. 2 VwVfG und das Rechtsstaatsprinzip

"Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam". § 43 Abs. 2 VwVfG und das Rechtsstaatsprinzip

17,95 €

inkl. gesetzl. MwSt., Versandkostenfrei


Beschreibung

Produktdetails

Einband

Taschenbuch

Erscheinungsdatum

23.01.2018

Verlag

GRIN

Seitenzahl

36

Maße (L/B/H)

21/14,8/0,4 cm

Gewicht

68 g

Auflage

1. Auflage

Sprache

Deutsch

ISBN

978-3-668-60437-7

Beschreibung

Produktdetails

Einband

Taschenbuch

Erscheinungsdatum

23.01.2018

Verlag

GRIN

Seitenzahl

36

Maße (L/B/H)

21/14,8/0,4 cm

Gewicht

68 g

Auflage

1. Auflage

Sprache

Deutsch

ISBN

978-3-668-60437-7

Herstelleradresse


Email: info@bod.de

Ein neues Kapitel für Ihre Bücher

Ein neues Kapitel für Ihre Bücher

Schenken Sie Ihren alten Schätzen ein zweites Leben: Einfach Barcode scannen, Versandetikett ausdrucken, Bücher verschicken und Thalia Geschenkkarte erhalten.

Jetzt verkaufen
Jetzt verkaufen

Noch keine Bewertungen vorhanden

Verfassen Sie die erste Bewertung zu diesem Artikel

Helfen Sie anderen Kundinnen und Kunden durch Ihre Meinung.

Kundinnen und Kunden meinen

Bewertungen (0)

  • Produktbild: "Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam". § 43 Abs. 2 VwVfG und das Rechtsstaatsprinzip
  • 1. Einleitung
    2. Der Verwaltungsakt und seine Wirksamkeit
    a) Der Verwaltungsakt als Handlungsform
    b) Die Trennung von Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit
    (1) Die Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten
    (2) Rechtmäßigkeitsrestitution rechtswidriger Verwaltungsakte
    (3) Die Ordnungs- und Orientierungsfunktion des Rechts
    (4) Einheitliche Rechtsordnung trotz rechtswidriger aber wirksamer Rechtsakte
    (5) Effiziente Verfahrensgestaltung
    (6) Die Bedenklichkeit der

    45 ff. VvVfG
    3. Die Vereinbarkeit mit dem Rechtstaatsprinzip
    a) Rechtssicherheit
    b) Rechtsfrieden
    c) Abwägung zwischen Rechtssicherheit und materieller Rechtmäßigkeit
    d) Die Nichtigkeitsfolge als Ausnahme
    4. Das Verhältnis zwischen Verwaltung und Verfassung
    5. Fazit