Steuerrecht. Gestaltungsmissbrauch, Anwendungsbereiche und -probleme des § 42 AO
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Sprache:Deutsch
17,95 €
inkl. gesetzl. MwSt.,
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
27.02.2018
Verlag
GRINSeitenzahl
24
Maße (L/B/H)
21/14,8/0,3 cm
Gewicht
51 g
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-668-64536-3
42 der Abgabenordnung (AO) befassen. Der Gestaltungsmissbrauch ist in der Abgabenordnung normiert. ¿Die AO ist das Steuergrundgesetz oder Mantelgesetz des Steuerrechts.¿ Demzufolge kann
42 AO grundsätzlich alle Steuerarten betreffen. Die Steuerumgehung gilt als zunehmendes Phänomen in der Steuergestaltung. Steuerpflichtige Personen sind grundsätzlich dazu berechtigt, sich so zu verhalten, dass die steuerlichen Ausgaben auf ein Minimum begrenzt werden. Durch wirtschaftlich überlegtes Verhalten können Tatbestände, welche zu einer Besteuerung führen, vermieden werden. Steuern sind gem.
3 Absatz 1 AO ¿Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden¿. Demnach entsteht gem.
38 AO ein Anspruch aus dem Steuerverhältnis, ¿sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft¿. Dieser Grundsatz verleitet den Steuerpflichtigen dazu, seinen Lebenssachverhalt so zu gestalten, dass zumindest ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist und der Steueranspruch somit nicht entsteht. Im Falle von Gestaltungsmissbrauch setzt
42 AO der Gestaltungsfreiheit Grenzen. Fraglich ist, ab wann ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zustande kommt. Es entsteht ein schmaler Grat zwischen Steuervermeidung, Steuerumgehung und Steuerhinterziehung. Durch das Jahressteuergesetz aus dem Jahre 2008 vom 20.12.2007 wurde
42 AO neu geregelt. Fragwürdig bleibt, in wie weit diese Vorschrift im Kampf gegen die Steuerumgehung ankommt. Der Begriff ¿Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten¿, im Sinne des
42 AO, zählt zu den inhaltlich besonders umstrittenen Rechtsbegriffen.
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