Einschränkung der Lageberichterstattung gem. § 289 HGB durch die Staatsschutzklausel des § 286 Abs. 1 HGB
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
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Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
05.03.2009
Verlag
GRINSeitenzahl
44 (Printausgabe)
Dateigröße
211 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783640279319
gefordert wird, ist es eine Art Vergehen, darin mehr als nötig zu tun." Dieses
Zitat von Baltasar Gracián spiegelt wieder, was viele derjenigen, die Entscheidungen
in Unternehmen treffen, zu denken scheinen.
Dabei ist jeder, der zumindest auch fremde Angelegenheiten besorgt, seit jeher
durch die Rechtsordnung zur Rechenschaft verpflichtet. So muss insbesondere
derjenige, dem fremdes Vermögen zur Bewirtschaftung anvertraut wird, über
den Erfolg seines Wirtschaftens Rechenschaft ablegen. Diese Pflicht zur
Rechenschaftslegung kann auch als Pflicht zur Rechnungslegung verstanden
werden. Sie ist für jeden Kaufmann in den
238 Abs. 1 Satz 1, 242 Abs. 1
Satz 1 HGB niedergelegt. Für Kapitalgesellschaften besteht die Rechnungslegung
dabei grundsätzlich aus einem Jahresabschluss, der um einen Anhang
erweitert wird und einem Lagebericht (
264 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Allerdings kann eine sehr weitgehende Informationspflicht der Gesellschaft
oder Dritten auch erheblich schaden, wenn dadurch geheimhaltungsbedürftige
Angaben öffentlich bekannt werden. Daher besteht neben dem Interesse zur
Offenlegung von Informationen, das heißt zur Rechenschaftslegung, unter
Umständen auch ein Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Sachverhalte,
vor allem in sensiblen Bereichen.
Aus diesem Grund ist für den Anhang in
286 Abs. 1 HGB eine Beschränkung
der Berichterstattung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland und ihrer
Länder, sowie in
286 Abs. 2 bis 5 HGB eine solche zugunsten der Gesellschaft
selbst vorgesehen. Eine Schutzklausel zugunsten des Staates ist für den
Lagebericht nach
289 HGB jedoch nicht enthalten. Daher ist in Literatur und
Praxis umstritten, ob die Einschränkung der Berichtspflicht nach
286 Abs. 1
HGB auch für den Lagebericht gelten soll.
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